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Protokoll: Protokoll der 4. Sonderkonferenz am 5. September 2018

TOP 1)           Begrüßung, Organisatorisches

Die Vorsitzende begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Anlage 1).

TOP 2)           Tagesordnung

Die Tagesordnung wird in der dem Protokoll als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen.

TOP 3)           Information zu Umlaufverfahren der DSK

Die DSK nimmt die Übersicht zu Umlaufverfahren der DSK (Stand: 05.09.2018 – Anlage 3) zur Kenntnis.

TOP 4)           Bericht der Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss

Die Vorsitzende dankt Hamburg für die weitere Bereitschaft Hamburgs an der nächsten Plenumssitzung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) am 25./26.09.2018 teilzunehmen.

Hamburg berichtet zum Tagesordnungspunkt und erläutert, dass auf europäischer Ebene zurzeit die Frage diskutiert wird, wer federführend für Google ist.  Irland lehnt aktuell diese Rolle ab mit dem Hinweis auf noch nicht beendete Umstrukturierungsprozesse bei Google.

Die DSGVO enthält eine klare Regelung zur Bestimmung der federführenden Behörde (One-Stop-Shop). Diese richtet sich nach dem Hauptsitz des Verantwortlichen. Die Frage der Federführung für Google muss im Rahmen der nächsten Plenumssitzung des EDSA geklärt werden.

Des Weiteren kündigt Hamburg an, dass unmittelbar vor der nächsten Plenumssitzung eine Informationsveranstaltung zu einem Pilotprojekt des EDSA zu Kurzzeit-Abordnungen von Personal der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden („short-term secondments programme for the EDPB“) stattfinden wird.

BfDI ergänzt, dass sie durch einen Kollegen bei der Veranstaltung vertreten sein wird.

Niedersachsen weist darauf hin, dass eine Beamtin der Dienststelle seit Mitte August im Rahmen des „program for  secondment of national experts“ im EDPB Sekretariat tätig ist. Dieses Engagement dient der Unterstützung der Aufbauarbeit im EDPB Sekretariat und ist auf ein halbes Jahr begrenzt. Für diesen Zeitraum nimmt die Beamtin Sonderurlaub in Anspruch.

Ergebnis:

Die DSK bittet den HmbBfDI, für die Länder an der nächsten Plenumssitzung des EDSA teilzunehmen sowie die BfDI, bei der 96. DSK zur Informationsveranstaltung zum Secondment Bericht zu erstatten.

Darüber hinaus berichten Berlin und Hamburg zum Arbeitsauftrag aus der 3. Sonderkonferenz zur Frage der Rechtsauslegung des Art. 64 Abs. 2 DS-GVO.

Ergebnis:

Das in Vorbereitung auf die Sitzung der Cooperation Subgroup am 05.09.2018 erarbeitete Positionspapier zu Art. 64 Abs. 2 DS-GVO der Arbeitsgruppe bestehend aus BerlinBfDILfD BayernHamburg, und Rheinland-Pfalz soll in ein schriftliches Umlaufverfahren der DSK gegeben werden.

[Nachtrag: Der DSK Vorsitz hat mit E-Mail vom 14.09.2018 zum Papier zur Rechtsauslegung des Art. 64 Abs. 2 DS-GVO ein Umlaufverfahren (Nr. 23/2018) in Gang gesetzt. Das Umlaufverfahren ist inzwischen erfolgreich abgeschlossen.]

TOP 5)          Sachstandsbericht und Erfahrungsaustausch zu den Verfahren der Zusammenarbeit der deutschen und europäischen Aufsichtsbehörden nach DS-GVO

ZASt berichtet zum Tagesordnungspunkt und gibt einen Überblick über die im IMI-System (=Internal Market Information System) eingeleiteten Verfahren unter Beteiligung der deutschen Aufsichtsbehörden.

Die Projektgruppe Organisation & Struktur wird zeitnah tagen und die verschiedenen, noch diskussionsbedürftigen Gesichtspunkte in Bezug auf das IMI-System thematisieren.

Ergebnis:

Die DSK bittet die ZASt, im Vorfeld zu den folgenden Sitzungen der DSK regelmäßig einen schriftlichen Bericht zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegen.

[Nachtrag: Der DSK Vorsitz hat mit E-Mail vom 18.09.2018 einen Sachstandsbericht der ZASt zum IMI-System mit Stand vom 03.09.2018 an die DSK übersandt.]

TOP 6)           Bericht aus dem AK Grundsatzfragen: Anwendung der DS-GVO im Bereich von

  1. Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten
  2. politischen Parteien

Bezug: 2. Sonder-DSK TOP 10, 3. Sonder-DSK TOP 7

Sachsen-Anhalt berichtet zum Tagesordnungspunkt.

Ergebnis:

Die DSK nimmt das Ergebnis der Beratungen des Arbeitskreises Grundsatzfragen des Datenschutzes zur Kenntnis und empfiehlt für die weitere Rechtspraxis, die im Beschlusstext von Sachsen-Anhalt (Anlage 4) aufgeführten Positionierungen bei der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde zu Grunde zu legen.

Abstimmungsergebnis (getrennt nach Ziffern des Beschlusses (j, n, E):

Ziff. 1: [17,0,0]

Ziff. 2: [12,1,4].

LfD Bayern stimmt dagegen. Mecklenburg-VorpommernNiedersachsenRheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich.

Ziff. 3: [17,0,0]

Ziff. 4: [17,0,0]

Ziff. 5: [17,0,0].

LfD Bayern erklärt zu Ziff. 2 des Beschlusses, zwar könne das Parlament eine Datenschutzbehörde um Beratung oder um Prüfung einzelner Vorgänge ersuchen, die im Zusammenhang mit einer originär parlamentarischen Tätigkeit stehen. Eine Aufsicht jedoch sei naturgemäß mit der Kompetenz zu Weisungen und Verboten verbunden. Die Aufsicht des Parlaments durch eine außerparlamentarische Datenschutzaufsichtsbehörde beeinträchtige die durch das Grundgesetz bzw. die Länderverfassungen vorgegebene Gewaltenteilung und sei deshalb auch dann unzulässig, wenn sie gesetzlich klar geregelt sei.

Sachsen ist in Bezug auf Ziff. 2 des Beschlusses der Ansicht, dass ein Parlament auch durch eine eigene rechtliche Regelung, wie eine Datenschutzordnung, eine Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörde für den parlamentarischen Kernbereich festlegen kann.

TOP 7)           Umgang mit Beschwerden nach Art. 77 DS-GVO innerhalb Deutschlands

Bezug: 2. Sonder-DSK TOP 18, 3. Sonder-DSK, TOP 8

Hamburg berichtet über die Beratungen des Ad-hoc Arbeitskreises „Umgang mit Beschwerden“.

Ergebnis:

  1. Der TOP wird auf die 96. Datenschutzkonferenz verschoben.
  2. Hamburg wird gebeten, das Thema mit Beschlussvorschlag zur 96. Datenschutzkonferenz erneut anzumelden.

[Nachtrag: Der DSK Vorsitz hat mit E-Mail vom 05.09.2018 das finale Ergebnisprotokoll zur Sitzung vom 18.06.2018 des Ad-hoc Arbeitskreises „Umgang mit Beschwerden“ an die DSK versandt.]

 TOP 8)           Zusammenarbeit bei mehreren betroffenen deutschen Aufsichtsbehörden

Bezug: 3. Sonder-DSK, TOP 9

Hamburg berichtet zum Tagesordnungspunkt.

Ergebnis:

Der Tagesordnungspunkt wird auf die 96. Datenschutzkonferenz verschoben. Hamburg wird zu diesem Thema zu einer nächsten Sitzung des Ad-hoc Arbeitskreises „Umgang mit Beschwerden“ einladen.

TOP 9)           Geschäftsordnung der DSK

Die Vorsitzende führt in das Thema ein.

Ergebnis:

  1. Die DSK beschließt einstimmig
    1. die Geschäftsordnung der DSK mit Stand vom 05.09.2018 (Anlage 5) und
    2. die Auslegungshilfe zum Begriff der „individuell-konkreten Betroffenheit“.
  2. Die Geschäftsordnung der DSK tritt nach Verabschiedung durch die DSK mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Abstimmungsergebnis: [17,0,0] (j,n,E).

Die Vorsitzende weist darauf hin, dass es in Bezug auf die Gremien der DSK einen Folgeauftrag aus der 95. Datenschutzkonferenz gibt (vgl. TOP 10e der 95. Datenschutzkonferenz).

Ergebnis:

Niedersachsen wird gebeten, zum Planungsstand der Neuorganisation der Arbeitskreise der DSK einen Zwischenbericht zur 96. Datenschutzkonferenz anzumelden.

TOP 10)         Bericht Task Force "Facebook Fanpages"

Schleswig-Holstein berichtet zum Sachstand aus der Task Force „Facebook Fanpages“. Facebook hat bisher keine Vereinbarung mit den Facebook-Fanpage-Betreibern vorgelegt, obwohl der EuGH entschieden hat, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und den Facebook-Fanpage-Betreibern besteht und daher Handeln von Seiten von Facebook geboten ist.

Ergebnis:

Die DSK beschließt mehrheitlich den vorgelegten Beschlussvorschlag in der Version vom 05.09.2018  zu Facebook-Fanpage-Betreibern (Anlage 6).

Abstimmungsergebnis: [11,4,1]1 (j, n, E).

NiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-Pfalz und Sachsen stimmen dagegen, Mecklenburg-Vorpommern enthält sich.

 TOP 11)         Übersetzungen im Rahmen von Kooperationsverfahren nach Art. 60 ff. DS-GVO

Berlin berichtet zum Tagesordnungspunkt. Es erfolgt ein Meinungsaustausch unter den Teilnehmenden. Einige Behörden haben bereits Erfahrungen mit externen Übersetzungsleistungen. Die Teilnehmenden sind sich einig, dass eine gemeinsame Beauftragung eines externen Übersetzungsdienstleisters sinnvoll sein könnte. Das Thema soll zukünftig weiter beraten werden.

TOP 12)        Ablehnung der Behandlung durch Ärzte bei Weigerung des Patienten, die Kenntnisnahme der Informationen nach Art. 13 DS-GVO durch Unterschrift zu bestätigen

Hessen führt in das Thema ein.

Ergebnis:

Die DSK beschließt einstimmig den von Hessen vorgelegten Beschlussvorschlag (Anlage 7).

Abstimmungsergebnis: [15,0,0]2 (j, n, E).

TOP 13)         13. Europäischer Datenschutztag

Die Vorsitzende informiert über den Sachstand zur Organisation des 13. Europäischen Datenschutztages 2019. Die Veranstaltung wird am 28.01.2019 in der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen in Berlin stattfinden.

TOP 14)         Verschiedenes

TOP 14a)       Genehmigung des Protokolls zur 3. Sonderkonferenz vom 11. Juli 2018

Die DSK genehmigt das Protokoll zur 3. Sonderkonferenz in der Fassung vom 05.09.2018.

TOP 14b)       Bericht zum EUROPOL Cooperation Board

Der LfD Rheinland-Pfalz, als vom Bundesrat gewählter Vertreter der Länder für das EUROPOL-Cooperation Board nach Art. 45 der Europol-Verordnung Nr. 2016/794,  berichtet zu den Aktivitäten des Boards.

 TOP 14c)       Ministerratsbeschluss Bayern zur DS-GVO

LDA Bayern nimmt auf Nachfrage von Sachsen-Anhalt Stellung zum bayerischen Ministerratsbeschluss vom 5. Juni 2018 „Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Bayerische Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung“.

TOP 14d)      Anhörung der Stakeholder zur Positionsbestimmung der DSK: Zur Anwendbarkeit des

                      TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018

LDA Bayern berichtet zum Tagesordnungspunkt. Es sind einige Stellungnahmen von Stakeholdern in Bayern eingegangen. Es wird geprüft, ob eine Anpassung der Positionsbestimmung notwendig ist. Der AK Medien wird hierzu Mitte September beraten.

Ergebnis:

LDA Bayern wird gebeten, das Thema mit Beschlussvorschlag  erneut zur 96. Datenschutzkonferenz anzumelden.


Anlagen:

  1. Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 4. Sonder-DSK am 5. September 2018 in Düsseldorf
  2. Tagesordnung mit Stand vom 05.09.2018
  3. Übersicht zu Umlaufverfahren der DSK – Stand: 04.09.2018
  4. Beschluss der DSK vom 05.09.2018: „Anwendung der DSGVO im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien“
  5. Beschluss „Geschäftsordnung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz)“ – Stand: 05.09.2018
  6. Beschluss der DSK vom 05.09.2018 zu Facebook Fanpages
  7. Beschluss der DSK vom 05.09.2018: „Ablehnung der Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte bei Weigerung der Patientin oder des  Patienten, die Kenntnisnahme der Informationen nach Art. 13 DSGVO durch Unterschrift zu bestätigen“.


1 ohne Bremen.
2 ohne Bremen und Niedersachsen.

TOP 1)           Begrüßung, Organisatorisches

Die Vorsitzende begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Anlage 1).

TOP 2)           Tagesordnung

Die Tagesordnung wird in der dem Protokoll als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen.

TOP 3)           Information zu Umlaufverfahren der DSK

Die DSK nimmt die Übersicht zu Umlaufverfahren der DSK (Stand: 05.09.2018 – Anlage 3) zur Kenntnis.

TOP 4)           Bericht der Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss

Die Vorsitzende dankt Hamburg für die weitere Bereitschaft Hamburgs an der nächsten Plenumssitzung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) am 25./26.09.2018 teilzunehmen.

Hamburg berichtet zum Tagesordnungspunkt und erläutert, dass auf europäischer Ebene zurzeit die Frage diskutiert wird, wer federführend für Google ist.  Irland lehnt aktuell diese Rolle ab mit dem Hinweis auf noch nicht beendete Umstrukturierungsprozesse bei Google.

Die DSGVO enthält eine klare Regelung zur Bestimmung der federführenden Behörde (One-Stop-Shop). Diese richtet sich nach dem Hauptsitz des Verantwortlichen. Die Frage der Federführung für Google muss im Rahmen der nächsten Plenumssitzung des EDSA geklärt werden.

Des Weiteren kündigt Hamburg an, dass unmittelbar vor der nächsten Plenumssitzung eine Informationsveranstaltung zu einem Pilotprojekt des EDSA zu Kurzzeit-Abordnungen von Personal der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden („short-term secondments programme for the EDPB“) stattfinden wird.

BfDI ergänzt, dass sie durch einen Kollegen bei der Veranstaltung vertreten sein wird.

Niedersachsen weist darauf hin, dass eine Beamtin der Dienststelle seit Mitte August im Rahmen des „program for  secondment of national experts“ im EDPB Sekretariat tätig ist. Dieses Engagement dient der Unterstützung der Aufbauarbeit im EDPB Sekretariat und ist auf ein halbes Jahr begrenzt. Für diesen Zeitraum nimmt die Beamtin Sonderurlaub in Anspruch.

Ergebnis:

Die DSK bittet den HmbBfDI, für die Länder an der nächsten Plenumssitzung des EDSA teilzunehmen sowie die BfDI, bei der 96. DSK zur Informationsveranstaltung zum Secondment Bericht zu erstatten.

Darüber hinaus berichten Berlin und Hamburg zum Arbeitsauftrag aus der 3. Sonderkonferenz zur Frage der Rechtsauslegung des Art. 64 Abs. 2 DS-GVO.

Ergebnis:

Das in Vorbereitung auf die Sitzung der Cooperation Subgroup am 05.09.2018 erarbeitete Positionspapier zu Art. 64 Abs. 2 DS-GVO der Arbeitsgruppe bestehend aus BerlinBfDILfD BayernHamburg, und Rheinland-Pfalz soll in ein schriftliches Umlaufverfahren der DSK gegeben werden.

[Nachtrag: Der DSK Vorsitz hat mit E-Mail vom 14.09.2018 zum Papier zur Rechtsauslegung des Art. 64 Abs. 2 DS-GVO ein Umlaufverfahren (Nr. 23/2018) in Gang gesetzt. Das Umlaufverfahren ist inzwischen erfolgreich abgeschlossen.]

TOP 5)          Sachstandsbericht und Erfahrungsaustausch zu den Verfahren der Zusammenarbeit der deutschen und europäischen Aufsichtsbehörden nach DS-GVO

ZASt berichtet zum Tagesordnungspunkt und gibt einen Überblick über die im IMI-System (=Internal Market Information System) eingeleiteten Verfahren unter Beteiligung der deutschen Aufsichtsbehörden.

Die Projektgruppe Organisation & Struktur wird zeitnah tagen und die verschiedenen, noch diskussionsbedürftigen Gesichtspunkte in Bezug auf das IMI-System thematisieren.

Ergebnis:

Die DSK bittet die ZASt, im Vorfeld zu den folgenden Sitzungen der DSK regelmäßig einen schriftlichen Bericht zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegen.

[Nachtrag: Der DSK Vorsitz hat mit E-Mail vom 18.09.2018 einen Sachstandsbericht der ZASt zum IMI-System mit Stand vom 03.09.2018 an die DSK übersandt.]

TOP 6)           Bericht aus dem AK Grundsatzfragen: Anwendung der DS-GVO im Bereich von

  1. Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten
  2. politischen Parteien

Bezug: 2. Sonder-DSK TOP 10, 3. Sonder-DSK TOP 7

Sachsen-Anhalt berichtet zum Tagesordnungspunkt.

Ergebnis:

Die DSK nimmt das Ergebnis der Beratungen des Arbeitskreises Grundsatzfragen des Datenschutzes zur Kenntnis und empfiehlt für die weitere Rechtspraxis, die im Beschlusstext von Sachsen-Anhalt (Anlage 4) aufgeführten Positionierungen bei der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde zu Grunde zu legen.

Abstimmungsergebnis (getrennt nach Ziffern des Beschlusses (j, n, E):

Ziff. 1: [17,0,0]

Ziff. 2: [12,1,4].

LfD Bayern stimmt dagegen. Mecklenburg-VorpommernNiedersachsenRheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich.

Ziff. 3: [17,0,0]

Ziff. 4: [17,0,0]

Ziff. 5: [17,0,0].

LfD Bayern erklärt zu Ziff. 2 des Beschlusses, zwar könne das Parlament eine Datenschutzbehörde um Beratung oder um Prüfung einzelner Vorgänge ersuchen, die im Zusammenhang mit einer originär parlamentarischen Tätigkeit stehen. Eine Aufsicht jedoch sei naturgemäß mit der Kompetenz zu Weisungen und Verboten verbunden. Die Aufsicht des Parlaments durch eine außerparlamentarische Datenschutzaufsichtsbehörde beeinträchtige die durch das Grundgesetz bzw. die Länderverfassungen vorgegebene Gewaltenteilung und sei deshalb auch dann unzulässig, wenn sie gesetzlich klar geregelt sei.

Sachsen ist in Bezug auf Ziff. 2 des Beschlusses der Ansicht, dass ein Parlament auch durch eine eigene rechtliche Regelung, wie eine Datenschutzordnung, eine Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörde für den parlamentarischen Kernbereich festlegen kann.

TOP 7)           Umgang mit Beschwerden nach Art. 77 DS-GVO innerhalb Deutschlands

Bezug: 2. Sonder-DSK TOP 18, 3. Sonder-DSK, TOP 8

Hamburg berichtet über die Beratungen des Ad-hoc Arbeitskreises „Umgang mit Beschwerden“.

Ergebnis:

  1. Der TOP wird auf die 96. Datenschutzkonferenz verschoben.
  2. Hamburg wird gebeten, das Thema mit Beschlussvorschlag zur 96. Datenschutzkonferenz erneut anzumelden.

[Nachtrag: Der DSK Vorsitz hat mit E-Mail vom 05.09.2018 das finale Ergebnisprotokoll zur Sitzung vom 18.06.2018 des Ad-hoc Arbeitskreises „Umgang mit Beschwerden“ an die DSK versandt.]

 TOP 8)           Zusammenarbeit bei mehreren betroffenen deutschen Aufsichtsbehörden

Bezug: 3. Sonder-DSK, TOP 9

Hamburg berichtet zum Tagesordnungspunkt.

Ergebnis:

Der Tagesordnungspunkt wird auf die 96. Datenschutzkonferenz verschoben. Hamburg wird zu diesem Thema zu einer nächsten Sitzung des Ad-hoc Arbeitskreises „Umgang mit Beschwerden“ einladen.

TOP 9)           Geschäftsordnung der DSK

Die Vorsitzende führt in das Thema ein.

Ergebnis:

  1. Die DSK beschließt einstimmig
    1. die Geschäftsordnung der DSK mit Stand vom 05.09.2018 (Anlage 5) und
    2. die Auslegungshilfe zum Begriff der „individuell-konkreten Betroffenheit“.
  2. Die Geschäftsordnung der DSK tritt nach Verabschiedung durch die DSK mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Abstimmungsergebnis: [17,0,0] (j,n,E).

Die Vorsitzende weist darauf hin, dass es in Bezug auf die Gremien der DSK einen Folgeauftrag aus der 95. Datenschutzkonferenz gibt (vgl. TOP 10e der 95. Datenschutzkonferenz).

Ergebnis:

Niedersachsen wird gebeten, zum Planungsstand der Neuorganisation der Arbeitskreise der DSK einen Zwischenbericht zur 96. Datenschutzkonferenz anzumelden.

TOP 10)         Bericht Task Force "Facebook Fanpages"

Schleswig-Holstein berichtet zum Sachstand aus der Task Force „Facebook Fanpages“. Facebook hat bisher keine Vereinbarung mit den Facebook-Fanpage-Betreibern vorgelegt, obwohl der EuGH entschieden hat, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und den Facebook-Fanpage-Betreibern besteht und daher Handeln von Seiten von Facebook geboten ist.

Ergebnis:

Die DSK beschließt mehrheitlich den vorgelegten Beschlussvorschlag in der Version vom 05.09.2018  zu Facebook-Fanpage-Betreibern (Anlage 6).

Abstimmungsergebnis: [11,4,1]1 (j, n, E).

NiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-Pfalz und Sachsen stimmen dagegen, Mecklenburg-Vorpommern enthält sich.

 TOP 11)         Übersetzungen im Rahmen von Kooperationsverfahren nach Art. 60 ff. DS-GVO

Berlin berichtet zum Tagesordnungspunkt. Es erfolgt ein Meinungsaustausch unter den Teilnehmenden. Einige Behörden haben bereits Erfahrungen mit externen Übersetzungsleistungen. Die Teilnehmenden sind sich einig, dass eine gemeinsame Beauftragung eines externen Übersetzungsdienstleisters sinnvoll sein könnte. Das Thema soll zukünftig weiter beraten werden.

TOP 12)        Ablehnung der Behandlung durch Ärzte bei Weigerung des Patienten, die Kenntnisnahme der Informationen nach Art. 13 DS-GVO durch Unterschrift zu bestätigen

Hessen führt in das Thema ein.

Ergebnis:

Die DSK beschließt einstimmig den von Hessen vorgelegten Beschlussvorschlag (Anlage 7).

Abstimmungsergebnis: [15,0,0]2 (j, n, E).

TOP 13)         13. Europäischer Datenschutztag

Die Vorsitzende informiert über den Sachstand zur Organisation des 13. Europäischen Datenschutztages 2019. Die Veranstaltung wird am 28.01.2019 in der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen in Berlin stattfinden.

TOP 14)         Verschiedenes

TOP 14a)       Genehmigung des Protokolls zur 3. Sonderkonferenz vom 11. Juli 2018

Die DSK genehmigt das Protokoll zur 3. Sonderkonferenz in der Fassung vom 05.09.2018.

TOP 14b)       Bericht zum EUROPOL Cooperation Board

Der LfD Rheinland-Pfalz, als vom Bundesrat gewählter Vertreter der Länder für das EUROPOL-Cooperation Board nach Art. 45 der Europol-Verordnung Nr. 2016/794,  berichtet zu den Aktivitäten des Boards.

 TOP 14c)       Ministerratsbeschluss Bayern zur DS-GVO

LDA Bayern nimmt auf Nachfrage von Sachsen-Anhalt Stellung zum bayerischen Ministerratsbeschluss vom 5. Juni 2018 „Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Bayerische Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung“.

TOP 14d)      Anhörung der Stakeholder zur Positionsbestimmung der DSK: Zur Anwendbarkeit des

                      TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018

LDA Bayern berichtet zum Tagesordnungspunkt. Es sind einige Stellungnahmen von Stakeholdern in Bayern eingegangen. Es wird geprüft, ob eine Anpassung der Positionsbestimmung notwendig ist. Der AK Medien wird hierzu Mitte September beraten.

Ergebnis:

LDA Bayern wird gebeten, das Thema mit Beschlussvorschlag  erneut zur 96. Datenschutzkonferenz anzumelden.


Anlagen:

  1. Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 4. Sonder-DSK am 5. September 2018 in Düsseldorf
  2. Tagesordnung mit Stand vom 05.09.2018
  3. Übersicht zu Umlaufverfahren der DSK – Stand: 04.09.2018
  4. Beschluss der DSK vom 05.09.2018: „Anwendung der DSGVO im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien“
  5. Beschluss „Geschäftsordnung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz)“ – Stand: 05.09.2018
  6. Beschluss der DSK vom 05.09.2018 zu Facebook Fanpages
  7. Beschluss der DSK vom 05.09.2018: „Ablehnung der Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte bei Weigerung der Patientin oder des  Patienten, die Kenntnisnahme der Informationen nach Art. 13 DSGVO durch Unterschrift zu bestätigen“.


1 ohne Bremen.
2 ohne Bremen und Niedersachsen.