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Beschluss: Geschäftsordnung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz)

Beschluss vom 5. September 20181

Geändert durch Beschluss der DSK vom 21. September 2022 2

Geschäftsordnung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz)


A. Zweck, Aufgaben und Arbeitsweise der Datenschutzkonferenz

I. Zusammensetzung der Datenschutzkonferenz

Die Datenschutzkonferenz (DSK) ist der Zusammenschluss der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder und besteht aus der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (Mitglieder der DSK).

Die Mitglieder der DSK können sich in den Sitzungen der DSK durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Dienststelle vertreten lassen. Ein anderes Mitglied kann durch Stimmrechtsübertragung zur Vertreterin oder zum Vertreter bestellt werden.

II. Zweck der Datenschutzkonferenz

Die DSK hat das Ziel, die Datenschutzgrundrechte zu wahren und zu schützen, eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten.

III. Aufgaben der Datenschutzkonferenz

Die DSK fördert den Datenschutz und verständigt sich auf gemeinsame Positionen der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.

Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Beschlüsse, Orientierungshilfen, Standardisierungen, Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Festlegungen.

  • Entschließungen sind öffentliche Stellungnahmen zu datenschutzpolitischen Fragen.
  • Beschlüsse sind Positionen, die die Auslegung datenschutzrechtlicher Regelungen bzw. entsprechende Empfehlungen betreffen.
  • Orientierungshilfen und Standardisierungen sind fachliche Anwendungshilfen für Verantwortliche, Auftragsverarbeiter, Herstellerinnen und Hersteller und die Öffentlichkeit.
  • Stellungnahmen sind Positionen, die u. a. in gerichtlichen Verfahren oder Gesetzgebungsverfahren abgegeben werden.
    Pressemitteilungen sind Verlautbarungen für die Medien und die Öffentlichkeit.
  • Festlegungen sind Positionen zu internen inhaltlichen, technischen oder organisatorischen Fragen einschließlich der Gremienarbeit.


IV. Arbeitsweise der Datenschutzkonferenz

1. Vorsitz der Datenschutzkonferenz

Ein Mitglied der Konferenz führt den Vorsitz. Der Vorsitz wechselt in alphabetischer Reihenfolge der Länder. Der Bund steht am Beginn der Reihenfolge. Die Konferenz kann jederzeit Abweichungen von der Reihenfolge beschließen. Die Amtszeit des Vorsitzes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

Der Vorsitz richtet die Sitzungen der DSK aus und stellt hierfür die Tagesordnung auf. Er leitet die Sitzungen, veranlasst die Umsetzung der Arbeitsergebnisse und vertritt die Konferenz nach außen.

2. Sitzungen der Datenschutzkonferenz

Die DSK tagt regulär zweimal im Jahr. Weitere ordentliche Sitzungen sind möglich.

Aus konkretem Anlass können ferner Sonderkonferenzen einberufen werden.

Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder verlangt.

Die DSK ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.

Die Sitzungen der DSK sind nicht öffentlich, soweit die DSK nichts anderes beschließt. Soweit kein Mitglied der DSK Einwände erhebt, können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Dritte eingeladen werden.

Zur Vorbereitung und Vorbesprechung der ordentlichen Sitzungen kann vorher die Vorkonferenz der Stellvertreterinnen und Stellvertreter bzw. der oder des mit der Vertretung beauftragten Mitarbeiterin oder Mitarbeiters stattfinden. Die Leitung der Vorkonferenz obliegt dem jeweiligen Vorsitzland.

Aufgabe der Vorkonferenz ist es, zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten der ordentlichen Sitzung vorbereitend Einvernehmen zu erzielen, hilfsweise alternative Fassungen zu erarbeiten. Tagesordnungspunkte, über die auf der Vorkonferenz Einvernehmen erzielt wurde, werden in der Sitzung der DSK in einem verkürzten Verfahren, d. h. in der Regel ohne Aussprache, zur Abstimmung gebracht.

Der Vorsitz lädt die Mitglieder der DSK spätestens zwei Monate vor der ordentlichen Sitzung ein. Zugleich wird der Termin der Vorkonferenz mitgeteilt. Die Mitglieder können bis vier Wochen vor der Sitzung Tagesordnungspunkte anmelden. Spätestens drei Wochen vor der Sitzung ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung für die Sitzung der DSK zuzuleiten. Nicht fristgerecht angemeldete Tagesordnungspunkte werden nur dann behandelt, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines nicht fristgerecht angemeldeten Tagesordnungspunktes trifft die Konferenz. Wird die Verspätung der Anmeldung nicht begründet, gilt diese als nicht erfolgt. Für Sonderkonferenzen kann der Vorsitz abweichende Fristen festsetzen.

Die Anmeldung eines Tagesordnungspunktes muss eine Darstellung des Beratungsgegenstandes, ein Beratungsziel bzw. einen Entscheidungsvorschlag und ggfs. einzuladende Dritte enthalten.

An den Sitzungen der DSK nimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der ZASt regelmäßig teil.

3. Abstimmungen der Datenschutzkonferenz

Zur Erreichung gemeinsamer Positionen strebt die Konferenz Einvernehmen an.

Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht gesetzlich oder in dieser Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Entschließungen verabschiedet die Konferenz grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens 12 Stimmen (2/3). Entschließungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen, bei dem eine individuell-konkrete Betroffenheit eines Mitglieds besteht, dürfen nicht gegen die Stimme dieses Mitglieds verabschiedet werden.

Beschlüsse verabschiedet die Konferenz mit einer Mehrheit von mindestens 12 Stimmen (2/3). Sie haben für die Mitglieder der DSK bindende Wirkung. Sie dienen nicht dem Schutz Dritter und begründen keine einklagbaren Rechte. Jedes Mitglied der DSK, das der Mehrheitsentscheidung nicht zustimmt, kann zusätzlich zu seiner Stimmabgabe erklären, dass es sich dieser Bindung nicht unterwirft. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Beschluss veröffentlicht. Jedes Mitglied kann die Aufhebung oder Abänderung bindender Beschlüsse beantragen.

Abstimmungen mit finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Aufsichtsbehörden haben keine Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedern der DSK, die gegen den Sachverhalt gestimmt haben.

Bei Abstimmungen haben jedes Land sowie der Bund jeweils eine Stimme.

Bei Mehrheitsentscheidungen zu gemeinsamen Positionen werden auf Wunsch abweichende Voten durch die Bezeichnung des jeweiligen Mitglieds der Konferenz in dem zur Veröffentlichung bestimmten Dokument kenntlich gemacht.

4. Protokoll

Von jeder Sitzung der Konferenz ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

Bei Mehrheitsentscheidungen werden Abstimmungsergebnisse im Protokoll durch die Bezeichnung des jeweiligen Mitglieds der Konferenz dargestellt, es sei denn, ein Mitglied widerspricht. Der Entwurf dieses Protokoll ist innerhalb von drei Wochen allen Mitgliedern zuzuleiten. Einwendungen gegen den Entwurf sind innerhalb von drei Wochen nach Zuleitung des Entwurfs geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den endgültigen Entwurf in einem schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt.

Diese Protokolle werden nach erfolgtem Umlaufverfahren grundsätzlich veröffentlicht. Über Ausnahmen beschließt die DSK mit einfacher Mehrheit.

5. Umlaufverfahren

Zwischen den Sitzungen der DSK können gemeinsame Positionen nach Abschnitt A.III. im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Verfahren wird durch den Vorsitz eingeleitet.

Ein Umlaufverfahren ist einzuleiten, wenn ein Mitglied der DSK dies beantragt und einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegt. Für die Kommentierung der Entwürfe im Umlaufverfahren sind angemessene Fristen zu setzen. Im Abstimmungsverfahren gilt die Nichtäußerung (Schweigen) auf einen Entwurf als Enthaltung. Der Vorsitz stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und teilt dieses den Mitgliedern der DSK mit.

Es gelten im Übrigen die Abstimmungsmodalitäten der Konferenz.

6. Veröffentlichungen der Datenschutzkonferenz

Entschließungen, Orientierungshilfen, Standardisierungen, Pressemitteilungen und für die Öffentlichkeit bestimmte Beschlüsse und Stellungnahmen sowie Protokolle von Sitzungen der DSK werden auf der Homepage der DSK veröffentlicht und können zusätzlich auf den Webseiten der Mitglieder veröffentlicht werden.

B. Arbeitskreise der Datenschutzkonferenz

I. Errichtung und Besetzung von Arbeitskreisen

Die DSK richtet zur Unterstützung ihrer Arbeit Arbeitskreise ein. Alle Datenschutzaufsichtsbehörden sind zur Mitarbeit in den Arbeitskreisen eingeladen.

Die inhaltliche Ausrichtung der Arbeitskreise orientiert sich an den Expertengruppen des Europäischen Datenschutzausschusses. Die Einrichtung weiterer Arbeitskreise ist möglich.

Die DSK entscheidet über den Arbeitskreisvorsitz. Die Beauftragung mit dem Vorsitz erfolgt für die Dauer von vier Jahren und kann verlängert werden. Bei der Beauftragung werden möglichst alle Aufsichtsbehörden gleichmäßig einbezogen.

Die DSK kann für einzelne Arbeitsthemen temporäre Arbeitskreise einrichten.

Der Vorsitz der DSK pflegt eine Übersicht über die Arbeitskreise der DSK und deren Vorsitz.

II. Aufgaben und Arbeitsweise der Arbeitskreise

Die Arbeitskreise arbeiten der DSK zu. Sie bereiten deren Entscheidungen vor. Die DSK kann die Arbeitskreise mit der Vorbereitung von Positionsbestimmungen beauftragen.

Die Arbeitskreise tagen in der Regel so rechtzeitig vor der ordentlichen Sitzung, dass die Ergebnisse ihrer Beratungen fristgerecht in die DSK eingebracht werden können. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Teilnahme Dritter an den Sitzungen entscheidet der jeweilige Arbeitskreis.

Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Jeder Arbeitskreis soll innerhalb von zwei Wochen ein Ergebnisprotokoll erstellen, das die wesentlichen Aspekte der Diskussion enthält. Die Protokolle werden nicht veröffentlicht. Der Entwurf des Protokolls ist allen Mitgliedern des Arbeitskreises zuzuleiten. Einwendungen können von den teilnehmenden Mitgliedern innerhalb von einer Woche geltend gemacht werden. Die Protokolle werden anschließend allen Mitgliedern der DSK zur Verfügung gestellt.

Die Arbeitskreise können für einzelne Themen Unterarbeitskreise einrichten.

C. Mitwirkung in Europäischen Gremien

I. Arbeitsgruppen des Europäischen Datenschutzausschusses (Expertengruppen)

In den Expertengruppen repräsentieren die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Länder gemeinsam die deutsche Position und wirken darauf hin, dass Themen von grundsätzlicher Bedeutung auf europäischer Ebene eingebracht werden.

II. Besetzung der Expertengruppen

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder werden in den Expertengruppen jeweils durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Bundesbeauftragten und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörden der Länder (Ländervertreter) repräsentiert. Eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Aufsichtsbehörden der Länder wird jeweils als Stellvertreterin oder Stellvertreter des Ländervertreters bestimmt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter beteiligt sich ständig an den Arbeiten der Expertengruppe und nimmt regelmäßig an ihren Sitzungen teil. Bei Bedarf können die Aufsichtsbehörden in Absprache mit den Vertreterinnen und Vertretern weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer fallweise zu den Sitzungen der Expertengruppen entsenden.

Die Aufsichtsbehörden der Länder bestimmen in entsprechender Anwendung des in Abschnitt A. IV. 3 geregelten Verfahrens, welche Aufsichtsbehörden der Länder den Ländervertreter und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter in die jeweiligen Expertengruppen entsenden. Abschnitt B. I., 3. Absatz gilt entsprechend.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden werden von der oder dem Bundesbeauftragten beziehungsweise von den nach Abschnitt C. II., 2. Absatz bestimmten Aufsichtsbehörden der Länder benannt. Der Vorsitz der Datenschutzkonferenz führt eine Liste mit den benannten Vertreterinnen und Vertretern und deren Kontaktdaten.

III. Aufgaben & Arbeitsweise

Die Vertreterinnen und Vertreter informieren über die inhaltlichen Entwicklungen in den Expertengruppen, insbesondere erstellen sie über die Sitzungen einen gemeinsamen Bericht und teilen Themen und Eckpunkte frühzeitig mit. Beiträge, Rückmeldungen oder Einwände werden den Vertreterinnen und Vertretern sowie allen Aufsichtsbehörden unverzüglich zugeleitet.

Darüber hinaus soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter bei den Sitzungen des jeweilig fachlich zugeordneten Arbeitskreises der DSK bei Bedarf anwesend sein und dort über die Arbeit der Expertengruppe berichten. Die vorgenannten Arbeitskreise unterstützen die Vertreterinnen oder Vertreter und informieren sie über relevante Positionen der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu den jeweiligen Sachthemen. Die Vertreterinnen und Vertreter wirken auf ein einheitliches Meinungsbild hin.

Unbeschadet der Voraussetzungen nach § 18 BDSG kann eine Aufsichtsbehörde die Einholung eines gemeinsamer Standpunktes bei der zentralen Anlaufstelle initiieren, wenn sie dies für geboten hält.

In der Expertengruppe sind die Vertreterinnen und Vertreter an gemeinsame Standpunkte nach § 18 BDSG gebunden. Gemeinsame Positionen nach Abschnitt A. III. sind zu beachten. Gibt es keinen gemeinsamen Standpunkt nach § 18 BDSG und keine gemeinsame Position nach Abschnitt A. III. bilden die von den Aufsichtsbehörden mitgeteilten Positionen nach Abschnitt C. III., Absätze 1 und 2 die Grundlage für die Meinungsäußerungen in der Expertengruppe. Dabei werden neben der Mehrheitsmeinung auch abweichende Auffassungen aufgenommen und als solche dargestellt.

In der Sitzung selbst stimmen sich die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter erforderlichenfalls ad-hoc ab. Kann auf diesem Wege kein Einvernehmen hergestellt werden, verhalten sich die deutschen Vertreterinnen und Vertreter zunächst neutral und leiten eine Klärung der Frage in die Wege.

Für sonstige Gremien des Europäischen Datenschutzausschusses gelten die Regularien unter Abschnitt C. II. und III. entsprechend.

D. Änderung der Geschäftsordnung
Die Regelungen in den Abschnitten

  • A.IV.2, letzter Satz,
  • A.IV.3,
  • A.IV.5,
  • C.I und
  • C.II.1. Absatz

dieser Geschäftsordnung können nur durch einstimmigen Beschluss der Konferenz geändert werden. Im Übrigen bedarf es für die Änderung dieser Geschäftsordnung einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten.


1Beschluss zu TOP 9 der 4. Sonderkonferenz am 05.09.2018 in Düsseldorf.

2Beschluss zu TOP 7 der 3. Zwischenkonferenz am 21.09.2022 in Berlin.

Beschluss vom 5. September 20181

Geändert durch Beschluss der DSK vom 21. September 2022 2

Geschäftsordnung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz)


A. Zweck, Aufgaben und Arbeitsweise der Datenschutzkonferenz

I. Zusammensetzung der Datenschutzkonferenz

Die Datenschutzkonferenz (DSK) ist der Zusammenschluss der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder und besteht aus der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (Mitglieder der DSK).

Die Mitglieder der DSK können sich in den Sitzungen der DSK durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Dienststelle vertreten lassen. Ein anderes Mitglied kann durch Stimmrechtsübertragung zur Vertreterin oder zum Vertreter bestellt werden.

II. Zweck der Datenschutzkonferenz

Die DSK hat das Ziel, die Datenschutzgrundrechte zu wahren und zu schützen, eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten.

III. Aufgaben der Datenschutzkonferenz

Die DSK fördert den Datenschutz und verständigt sich auf gemeinsame Positionen der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.

Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Beschlüsse, Orientierungshilfen, Standardisierungen, Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Festlegungen.

  • Entschließungen sind öffentliche Stellungnahmen zu datenschutzpolitischen Fragen.
  • Beschlüsse sind Positionen, die die Auslegung datenschutzrechtlicher Regelungen bzw. entsprechende Empfehlungen betreffen.
  • Orientierungshilfen und Standardisierungen sind fachliche Anwendungshilfen für Verantwortliche, Auftragsverarbeiter, Herstellerinnen und Hersteller und die Öffentlichkeit.
  • Stellungnahmen sind Positionen, die u. a. in gerichtlichen Verfahren oder Gesetzgebungsverfahren abgegeben werden.
    Pressemitteilungen sind Verlautbarungen für die Medien und die Öffentlichkeit.
  • Festlegungen sind Positionen zu internen inhaltlichen, technischen oder organisatorischen Fragen einschließlich der Gremienarbeit.


IV. Arbeitsweise der Datenschutzkonferenz

1. Vorsitz der Datenschutzkonferenz

Ein Mitglied der Konferenz führt den Vorsitz. Der Vorsitz wechselt in alphabetischer Reihenfolge der Länder. Der Bund steht am Beginn der Reihenfolge. Die Konferenz kann jederzeit Abweichungen von der Reihenfolge beschließen. Die Amtszeit des Vorsitzes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

Der Vorsitz richtet die Sitzungen der DSK aus und stellt hierfür die Tagesordnung auf. Er leitet die Sitzungen, veranlasst die Umsetzung der Arbeitsergebnisse und vertritt die Konferenz nach außen.

2. Sitzungen der Datenschutzkonferenz

Die DSK tagt regulär zweimal im Jahr. Weitere ordentliche Sitzungen sind möglich.

Aus konkretem Anlass können ferner Sonderkonferenzen einberufen werden.

Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder verlangt.

Die DSK ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.

Die Sitzungen der DSK sind nicht öffentlich, soweit die DSK nichts anderes beschließt. Soweit kein Mitglied der DSK Einwände erhebt, können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Dritte eingeladen werden.

Zur Vorbereitung und Vorbesprechung der ordentlichen Sitzungen kann vorher die Vorkonferenz der Stellvertreterinnen und Stellvertreter bzw. der oder des mit der Vertretung beauftragten Mitarbeiterin oder Mitarbeiters stattfinden. Die Leitung der Vorkonferenz obliegt dem jeweiligen Vorsitzland.

Aufgabe der Vorkonferenz ist es, zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten der ordentlichen Sitzung vorbereitend Einvernehmen zu erzielen, hilfsweise alternative Fassungen zu erarbeiten. Tagesordnungspunkte, über die auf der Vorkonferenz Einvernehmen erzielt wurde, werden in der Sitzung der DSK in einem verkürzten Verfahren, d. h. in der Regel ohne Aussprache, zur Abstimmung gebracht.

Der Vorsitz lädt die Mitglieder der DSK spätestens zwei Monate vor der ordentlichen Sitzung ein. Zugleich wird der Termin der Vorkonferenz mitgeteilt. Die Mitglieder können bis vier Wochen vor der Sitzung Tagesordnungspunkte anmelden. Spätestens drei Wochen vor der Sitzung ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung für die Sitzung der DSK zuzuleiten. Nicht fristgerecht angemeldete Tagesordnungspunkte werden nur dann behandelt, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines nicht fristgerecht angemeldeten Tagesordnungspunktes trifft die Konferenz. Wird die Verspätung der Anmeldung nicht begründet, gilt diese als nicht erfolgt. Für Sonderkonferenzen kann der Vorsitz abweichende Fristen festsetzen.

Die Anmeldung eines Tagesordnungspunktes muss eine Darstellung des Beratungsgegenstandes, ein Beratungsziel bzw. einen Entscheidungsvorschlag und ggfs. einzuladende Dritte enthalten.

An den Sitzungen der DSK nimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der ZASt regelmäßig teil.

3. Abstimmungen der Datenschutzkonferenz

Zur Erreichung gemeinsamer Positionen strebt die Konferenz Einvernehmen an.

Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht gesetzlich oder in dieser Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Entschließungen verabschiedet die Konferenz grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens 12 Stimmen (2/3). Entschließungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen, bei dem eine individuell-konkrete Betroffenheit eines Mitglieds besteht, dürfen nicht gegen die Stimme dieses Mitglieds verabschiedet werden.

Beschlüsse verabschiedet die Konferenz mit einer Mehrheit von mindestens 12 Stimmen (2/3). Sie haben für die Mitglieder der DSK bindende Wirkung. Sie dienen nicht dem Schutz Dritter und begründen keine einklagbaren Rechte. Jedes Mitglied der DSK, das der Mehrheitsentscheidung nicht zustimmt, kann zusätzlich zu seiner Stimmabgabe erklären, dass es sich dieser Bindung nicht unterwirft. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Beschluss veröffentlicht. Jedes Mitglied kann die Aufhebung oder Abänderung bindender Beschlüsse beantragen.

Abstimmungen mit finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Aufsichtsbehörden haben keine Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedern der DSK, die gegen den Sachverhalt gestimmt haben.

Bei Abstimmungen haben jedes Land sowie der Bund jeweils eine Stimme.

Bei Mehrheitsentscheidungen zu gemeinsamen Positionen werden auf Wunsch abweichende Voten durch die Bezeichnung des jeweiligen Mitglieds der Konferenz in dem zur Veröffentlichung bestimmten Dokument kenntlich gemacht.

4. Protokoll

Von jeder Sitzung der Konferenz ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

Bei Mehrheitsentscheidungen werden Abstimmungsergebnisse im Protokoll durch die Bezeichnung des jeweiligen Mitglieds der Konferenz dargestellt, es sei denn, ein Mitglied widerspricht. Der Entwurf dieses Protokoll ist innerhalb von drei Wochen allen Mitgliedern zuzuleiten. Einwendungen gegen den Entwurf sind innerhalb von drei Wochen nach Zuleitung des Entwurfs geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den endgültigen Entwurf in einem schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt.

Diese Protokolle werden nach erfolgtem Umlaufverfahren grundsätzlich veröffentlicht. Über Ausnahmen beschließt die DSK mit einfacher Mehrheit.

5. Umlaufverfahren

Zwischen den Sitzungen der DSK können gemeinsame Positionen nach Abschnitt A.III. im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Verfahren wird durch den Vorsitz eingeleitet.

Ein Umlaufverfahren ist einzuleiten, wenn ein Mitglied der DSK dies beantragt und einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegt. Für die Kommentierung der Entwürfe im Umlaufverfahren sind angemessene Fristen zu setzen. Im Abstimmungsverfahren gilt die Nichtäußerung (Schweigen) auf einen Entwurf als Enthaltung. Der Vorsitz stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und teilt dieses den Mitgliedern der DSK mit.

Es gelten im Übrigen die Abstimmungsmodalitäten der Konferenz.

6. Veröffentlichungen der Datenschutzkonferenz

Entschließungen, Orientierungshilfen, Standardisierungen, Pressemitteilungen und für die Öffentlichkeit bestimmte Beschlüsse und Stellungnahmen sowie Protokolle von Sitzungen der DSK werden auf der Homepage der DSK veröffentlicht und können zusätzlich auf den Webseiten der Mitglieder veröffentlicht werden.

B. Arbeitskreise der Datenschutzkonferenz

I. Errichtung und Besetzung von Arbeitskreisen

Die DSK richtet zur Unterstützung ihrer Arbeit Arbeitskreise ein. Alle Datenschutzaufsichtsbehörden sind zur Mitarbeit in den Arbeitskreisen eingeladen.

Die inhaltliche Ausrichtung der Arbeitskreise orientiert sich an den Expertengruppen des Europäischen Datenschutzausschusses. Die Einrichtung weiterer Arbeitskreise ist möglich.

Die DSK entscheidet über den Arbeitskreisvorsitz. Die Beauftragung mit dem Vorsitz erfolgt für die Dauer von vier Jahren und kann verlängert werden. Bei der Beauftragung werden möglichst alle Aufsichtsbehörden gleichmäßig einbezogen.

Die DSK kann für einzelne Arbeitsthemen temporäre Arbeitskreise einrichten.

Der Vorsitz der DSK pflegt eine Übersicht über die Arbeitskreise der DSK und deren Vorsitz.

II. Aufgaben und Arbeitsweise der Arbeitskreise

Die Arbeitskreise arbeiten der DSK zu. Sie bereiten deren Entscheidungen vor. Die DSK kann die Arbeitskreise mit der Vorbereitung von Positionsbestimmungen beauftragen.

Die Arbeitskreise tagen in der Regel so rechtzeitig vor der ordentlichen Sitzung, dass die Ergebnisse ihrer Beratungen fristgerecht in die DSK eingebracht werden können. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Teilnahme Dritter an den Sitzungen entscheidet der jeweilige Arbeitskreis.

Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Jeder Arbeitskreis soll innerhalb von zwei Wochen ein Ergebnisprotokoll erstellen, das die wesentlichen Aspekte der Diskussion enthält. Die Protokolle werden nicht veröffentlicht. Der Entwurf des Protokolls ist allen Mitgliedern des Arbeitskreises zuzuleiten. Einwendungen können von den teilnehmenden Mitgliedern innerhalb von einer Woche geltend gemacht werden. Die Protokolle werden anschließend allen Mitgliedern der DSK zur Verfügung gestellt.

Die Arbeitskreise können für einzelne Themen Unterarbeitskreise einrichten.

C. Mitwirkung in Europäischen Gremien

I. Arbeitsgruppen des Europäischen Datenschutzausschusses (Expertengruppen)

In den Expertengruppen repräsentieren die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Länder gemeinsam die deutsche Position und wirken darauf hin, dass Themen von grundsätzlicher Bedeutung auf europäischer Ebene eingebracht werden.

II. Besetzung der Expertengruppen

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder werden in den Expertengruppen jeweils durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Bundesbeauftragten und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörden der Länder (Ländervertreter) repräsentiert. Eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Aufsichtsbehörden der Länder wird jeweils als Stellvertreterin oder Stellvertreter des Ländervertreters bestimmt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter beteiligt sich ständig an den Arbeiten der Expertengruppe und nimmt regelmäßig an ihren Sitzungen teil. Bei Bedarf können die Aufsichtsbehörden in Absprache mit den Vertreterinnen und Vertretern weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer fallweise zu den Sitzungen der Expertengruppen entsenden.

Die Aufsichtsbehörden der Länder bestimmen in entsprechender Anwendung des in Abschnitt A. IV. 3 geregelten Verfahrens, welche Aufsichtsbehörden der Länder den Ländervertreter und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter in die jeweiligen Expertengruppen entsenden. Abschnitt B. I., 3. Absatz gilt entsprechend.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden werden von der oder dem Bundesbeauftragten beziehungsweise von den nach Abschnitt C. II., 2. Absatz bestimmten Aufsichtsbehörden der Länder benannt. Der Vorsitz der Datenschutzkonferenz führt eine Liste mit den benannten Vertreterinnen und Vertretern und deren Kontaktdaten.

III. Aufgaben & Arbeitsweise

Die Vertreterinnen und Vertreter informieren über die inhaltlichen Entwicklungen in den Expertengruppen, insbesondere erstellen sie über die Sitzungen einen gemeinsamen Bericht und teilen Themen und Eckpunkte frühzeitig mit. Beiträge, Rückmeldungen oder Einwände werden den Vertreterinnen und Vertretern sowie allen Aufsichtsbehörden unverzüglich zugeleitet.

Darüber hinaus soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter bei den Sitzungen des jeweilig fachlich zugeordneten Arbeitskreises der DSK bei Bedarf anwesend sein und dort über die Arbeit der Expertengruppe berichten. Die vorgenannten Arbeitskreise unterstützen die Vertreterinnen oder Vertreter und informieren sie über relevante Positionen der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu den jeweiligen Sachthemen. Die Vertreterinnen und Vertreter wirken auf ein einheitliches Meinungsbild hin.

Unbeschadet der Voraussetzungen nach § 18 BDSG kann eine Aufsichtsbehörde die Einholung eines gemeinsamer Standpunktes bei der zentralen Anlaufstelle initiieren, wenn sie dies für geboten hält.

In der Expertengruppe sind die Vertreterinnen und Vertreter an gemeinsame Standpunkte nach § 18 BDSG gebunden. Gemeinsame Positionen nach Abschnitt A. III. sind zu beachten. Gibt es keinen gemeinsamen Standpunkt nach § 18 BDSG und keine gemeinsame Position nach Abschnitt A. III. bilden die von den Aufsichtsbehörden mitgeteilten Positionen nach Abschnitt C. III., Absätze 1 und 2 die Grundlage für die Meinungsäußerungen in der Expertengruppe. Dabei werden neben der Mehrheitsmeinung auch abweichende Auffassungen aufgenommen und als solche dargestellt.

In der Sitzung selbst stimmen sich die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter erforderlichenfalls ad-hoc ab. Kann auf diesem Wege kein Einvernehmen hergestellt werden, verhalten sich die deutschen Vertreterinnen und Vertreter zunächst neutral und leiten eine Klärung der Frage in die Wege.

Für sonstige Gremien des Europäischen Datenschutzausschusses gelten die Regularien unter Abschnitt C. II. und III. entsprechend.

D. Änderung der Geschäftsordnung
Die Regelungen in den Abschnitten

  • A.IV.2, letzter Satz,
  • A.IV.3,
  • A.IV.5,
  • C.I und
  • C.II.1. Absatz

dieser Geschäftsordnung können nur durch einstimmigen Beschluss der Konferenz geändert werden. Im Übrigen bedarf es für die Änderung dieser Geschäftsordnung einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten.


1Beschluss zu TOP 9 der 4. Sonderkonferenz am 05.09.2018 in Düsseldorf.

2Beschluss zu TOP 7 der 3. Zwischenkonferenz am 21.09.2022 in Berlin.