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Beschluss: Zur Task Force Facebook-Fanpages

Die DSK nimmt das von der Taskforce Facebook-Fanpages erstellte Kurzgutachten zur Frage der datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages vom 18.03.2022 zur Kenntnis und stimmt der Bewertung zu.

Es bildet für die Mitglieder der DSK  eine wichtige Grundlage ihrer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.

Aufgrund ihrer Vorbildfunktion stehen öffentliche Stellen zuvörderst im Fokus. Deshalb werden die Mitglieder der DSK im Rahmen ihrer Zuständigkeit

  • die obersten Landes- bzw. Bundesbehörden über den Inhalt des Kurzgutachtens zeitnah informieren,
  • überprüfen, ob Landes- bzw. Bundesbehörden Facebook-Fanpages betreiben,
  • darauf hinwirken, dass von Landes- bzw. Bundesbehörden betriebene Facebook-Fanpages deaktiviert werden, sofern die Verantwortlichen die datenschutzrechtliche Konformität nicht nachweisen können.

Dieser Nachweis betrifft vor allem

  • den Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO über die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Facebook,
  • ausreichende Informationen über die gemeinsamen Datenverarbeitungen gegenüber den die Fanpages Nutzenden gemäß Art. 13 DSGVO,
  • die Zulässigkeit zur Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers und der Zugriff auf diese Informationen gemäß § 25 TTDSG sowie
  • die Zulässigkeit der Übertragung personenbezogener Daten in den Zugriffsbereich von Behörden in Drittstaaten.

 

Die DSK nimmt das von der Taskforce Facebook-Fanpages erstellte Kurzgutachten zur Frage der datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages vom 18.03.2022 zur Kenntnis und stimmt der Bewertung zu.

Es bildet für die Mitglieder der DSK  eine wichtige Grundlage ihrer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.

Aufgrund ihrer Vorbildfunktion stehen öffentliche Stellen zuvörderst im Fokus. Deshalb werden die Mitglieder der DSK im Rahmen ihrer Zuständigkeit

  • die obersten Landes- bzw. Bundesbehörden über den Inhalt des Kurzgutachtens zeitnah informieren,
  • überprüfen, ob Landes- bzw. Bundesbehörden Facebook-Fanpages betreiben,
  • darauf hinwirken, dass von Landes- bzw. Bundesbehörden betriebene Facebook-Fanpages deaktiviert werden, sofern die Verantwortlichen die datenschutzrechtliche Konformität nicht nachweisen können.

Dieser Nachweis betrifft vor allem

  • den Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO über die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Facebook,
  • ausreichende Informationen über die gemeinsamen Datenverarbeitungen gegenüber den die Fanpages Nutzenden gemäß Art. 13 DSGVO,
  • die Zulässigkeit zur Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers und der Zugriff auf diese Informationen gemäß § 25 TTDSG sowie
  • die Zulässigkeit der Übertragung personenbezogener Daten in den Zugriffsbereich von Behörden in Drittstaaten.