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Beschluss vom 15. März 2021: 'Energieversorgerpool' darf nicht zu gläsernen Verbraucher*innen führen

Bei Auskunfteien und Energieversorgern gibt es Überlegungen, einen sog. Energieversorgerpool zu schaffen. In diesem zentralen Datenpool sollen auch Positivdaten der Kund*innen gespeichert und an andere Energieversorger übermittelt werden. Positivdaten sind Daten über Verträge, bei denen die Belieferten keinen Anlass zu Beanstandungen geben, sich also vertragskonform verhalten.

Informationen über die Anzahl abgeschlossener Verträge und die jeweilige Vertragsdauer können Hinweise darauf geben, ob Verbraucher*innen eine längere Vertragsbeziehung zu einem Stromversorger beabsichtigen oder etwa regelmäßig Angebote für Neukund*innen nutzen. Verbraucher*innen, die regelmäßig das für Sie kostengünstigste Angebot am Markt wählen und dazu den Anbieter wechseln möchten, könnten dann von Versorgungsunternehmen bei preislich attraktiven Angeboten ausgeschlossen werden.

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat jedoch das Recht, den Wettbewerb zwischen den Energieversorgern zu nutzen und am Markt nach günstigen Angeboten zu suchen. Der Wunsch, vermeintliche „Schnäppchenjäger“ in einem zentralen Datenpool zu erfassen, um sie bei Vertragsanbahnung als solche identifizieren und ggf. von Angeboten ausschließen zu können, stellt kein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO dar. Es war gerade das Ziel des Gesetzgebers, durch die Liberalisierung des Energiemarktes einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas zu ermöglichen. Der Versuch, preisbewusste und wechselfreudige Verbraucher*innen zu identifizieren und sie ggf. von bestimmten Angeboten auszuschließen, liefe die-ser Zielsetzung zuwider.

Selbst wenn die Interessen der Unternehmen als berechtigt angesehen würden, überwiegen in derartigen Fällen die schutzwürdigen Interessen und Grundrechte der Kund*innen. Vertragstreue Verbraucher*innen dürfen zu Recht erwarten, dass keine über den Vertragszweck hinausgehende Verarbeitung ihrer Daten erfolgt, die ggf. ihre Möglichkeiten einschränkt, frei am Markt agieren zu können.

Die Speicherung und Übermittlung von Positivdaten durch einen Energieversorgerpool würde erheblich zu gläsernen Verbraucher*innen beitragen und wäre nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO rechtswidrig.

Bei Auskunfteien und Energieversorgern gibt es Überlegungen, einen sog. Energieversorgerpool zu schaffen. In diesem zentralen Datenpool sollen auch Positivdaten der Kund*innen gespeichert und an andere Energieversorger übermittelt werden. Positivdaten sind Daten über Verträge, bei denen die Belieferten keinen Anlass zu Beanstandungen geben, sich also vertragskonform verhalten.

Informationen über die Anzahl abgeschlossener Verträge und die jeweilige Vertragsdauer können Hinweise darauf geben, ob Verbraucher*innen eine längere Vertragsbeziehung zu einem Stromversorger beabsichtigen oder etwa regelmäßig Angebote für Neukund*innen nutzen. Verbraucher*innen, die regelmäßig das für Sie kostengünstigste Angebot am Markt wählen und dazu den Anbieter wechseln möchten, könnten dann von Versorgungsunternehmen bei preislich attraktiven Angeboten ausgeschlossen werden.

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat jedoch das Recht, den Wettbewerb zwischen den Energieversorgern zu nutzen und am Markt nach günstigen Angeboten zu suchen. Der Wunsch, vermeintliche „Schnäppchenjäger“ in einem zentralen Datenpool zu erfassen, um sie bei Vertragsanbahnung als solche identifizieren und ggf. von Angeboten ausschließen zu können, stellt kein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO dar. Es war gerade das Ziel des Gesetzgebers, durch die Liberalisierung des Energiemarktes einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas zu ermöglichen. Der Versuch, preisbewusste und wechselfreudige Verbraucher*innen zu identifizieren und sie ggf. von bestimmten Angeboten auszuschließen, liefe die-ser Zielsetzung zuwider.

Selbst wenn die Interessen der Unternehmen als berechtigt angesehen würden, überwiegen in derartigen Fällen die schutzwürdigen Interessen und Grundrechte der Kund*innen. Vertragstreue Verbraucher*innen dürfen zu Recht erwarten, dass keine über den Vertragszweck hinausgehende Verarbeitung ihrer Daten erfolgt, die ggf. ihre Möglichkeiten einschränkt, frei am Markt agieren zu können.

Die Speicherung und Übermittlung von Positivdaten durch einen Energieversorgerpool würde erheblich zu gläsernen Verbraucher*innen beitragen und wäre nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO rechtswidrig.