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EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Für politische Werbung nutzen politische Akteurinnen und Akteure oft die Dienste von Onlineplattformen und sozialen Netzwerken, um ihre politischen Botschaften möglichst gezielt an Personen bzw. Personengruppen – basierend auf deren demografischen Daten, politischen Interessen oder Verhaltensweisen – auszuspielen. Die zu diesem Zweck genutzten Targeting- und Anzeigenschaltverfahren bergen Datenschutzrisiken, die der europäische Gesetzgeber erkannt und aufgegriffen hat. Mit der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) trifft die Europäische Union konkrete Regelungen für das Targeting und die Anzeigenschaltung im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet. 

Die TTPW-VO sieht spezifische Verbote sowie Dokumentations- und Informationspflichten für Verantwortliche vor. So müssen politische Akteurinnen und Akteure, Sponsorinnen und Sponsoren, Werbedienstleisterinnen und -dienstleister und Onlineplattformen seit dem 10. Oktober 2025 gemeinsam offenlegen, wer hinter einer Anzeige steht, welche Targetingmethoden genutzt wurden und welche politischen Prozesse sie betreffen. Die folgenden FAQ geben Aufschluss über die zentralen Fragen zur TTPW-VO und zu deren Anwendungsbereich.

Diesen Text und die untenstehenden FAQ haben wir von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit übernommen und an einigen Stellen angepasst. Die Erstveröffentlichung findet sich unter https://www.datenschutz-berlin.de/themen/werbung/politische-werbung/.

Für politische Werbung nutzen politische Akteurinnen und Akteure oft die Dienste von Onlineplattformen und sozialen Netzwerken, um ihre politischen Botschaften möglichst gezielt an Personen bzw. Personengruppen – basierend auf deren demografischen Daten, politischen Interessen oder Verhaltensweisen – auszuspielen. Die zu diesem Zweck genutzten Targeting- und Anzeigenschaltverfahren bergen Datenschutzrisiken, die der europäische Gesetzgeber erkannt und aufgegriffen hat. Mit der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) trifft die Europäische Union konkrete Regelungen für das Targeting und die Anzeigenschaltung im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet. 

Die TTPW-VO sieht spezifische Verbote sowie Dokumentations- und Informationspflichten für Verantwortliche vor. So müssen politische Akteurinnen und Akteure, Sponsorinnen und Sponsoren, Werbedienstleisterinnen und -dienstleister und Onlineplattformen seit dem 10. Oktober 2025 gemeinsam offenlegen, wer hinter einer Anzeige steht, welche Targetingmethoden genutzt wurden und welche politischen Prozesse sie betreffen. Die folgenden FAQ geben Aufschluss über die zentralen Fragen zur TTPW-VO und zu deren Anwendungsbereich.

Diesen Text und die untenstehenden FAQ haben wir von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit übernommen und an einigen Stellen angepasst. Die Erstveröffentlichung findet sich unter https://www.datenschutz-berlin.de/themen/werbung/politische-werbung/.

Was regelt die TTPW-VO?

Die TTPW-VO hat das Ziel, politische Werbung transparenter zu machen und dazu beizutragen, dass Bürgerinnen und Bürger politische Werbung besser erkennen und sich eine freie Meinung bilden können. Um das zu erreichen, hat die TTPW-VO insbesondere die folgenden Regeln eingeführt:

  1. Verpflichtungen zur Identifizierung, Kennzeichnung, Berichterstattung, Information und Transparenz in Bezug auf politische Werbung.
  2. Melde- und Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung.
  3. Ergänzende Datenschutzvorgaben für das Targeting und die Anzeigenschaltung von politischer Werbung im Internet.
  4. Verbot von Targeting bei Nutzung sensibler, besonders schützenswerter Daten.
  5. Schaffung eines EU-Archivs zur politischen Onlinewerbung.
  6. Verbot politischer Werbung aus Drittstaaten ab drei Monaten vor einer betreffenden Wahl bzw. einem betreffenden Referendum.

Die Verordnung trifft keine inhaltlichen Vorgaben für politische Werbung. Strengere Vorgaben durch die Mitgliedstaaten sind zulässig. Beispielsweise gelten in Deutschland aufgrund des Medienstaatsvertrages bereits Regeln zu politischer Werbung. Die Medienanstalten haben zu den Vorgaben in Deutschland ein Merkblatt zur politischen Werbung in Rundfunk und Telemedien, einen Leitfaden zu Wahlwerbung und einen Leitfaden zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien veröffentlicht.

Die TTPW-VO hat das Ziel, politische Werbung transparenter zu machen und dazu beizutragen, dass Bürgerinnen und Bürger politische Werbung besser erkennen und sich eine freie Meinung bilden können. Um das zu erreichen, hat die TTPW-VO insbesondere die folgenden Regeln eingeführt:

  1. Verpflichtungen zur Identifizierung, Kennzeichnung, Berichterstattung, Information und Transparenz in Bezug auf politische Werbung.
  2. Melde- und Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung.
  3. Ergänzende Datenschutzvorgaben für das Targeting und die Anzeigenschaltung von politischer Werbung im Internet.
  4. Verbot von Targeting bei Nutzung sensibler, besonders schützenswerter Daten.
  5. Schaffung eines EU-Archivs zur politischen Onlinewerbung.
  6. Verbot politischer Werbung aus Drittstaaten ab drei Monaten vor einer betreffenden Wahl bzw. einem betreffenden Referendum.

Die Verordnung trifft keine inhaltlichen Vorgaben für politische Werbung. Strengere Vorgaben durch die Mitgliedstaaten sind zulässig. Beispielsweise gelten in Deutschland aufgrund des Medienstaatsvertrages bereits Regeln zu politischer Werbung. Die Medienanstalten haben zu den Vorgaben in Deutschland ein Merkblatt zur politischen Werbung in Rundfunk und Telemedien, einen Leitfaden zu Wahlwerbung und einen Leitfaden zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien veröffentlicht.

Seit wann gilt die TTPW-VO?

Die Verordnung gilt seit dem 10. Oktober 2025 vollumfänglich in der ganzen Europäischen Union.

Die Verordnung gilt seit dem 10. Oktober 2025 vollumfänglich in der ganzen Europäischen Union.

Wer ist Adressat der TTPW-VO?

Adressat der Verordnung sind alle, die an der Wertschöpfungskette politischer Werbung beteiligt sind. Das sind neben Politikerinnen und Politikern, Parteien und anderen politischen Akteuren auch diejenigen, die an der Verbreitung politischer Werbung mitwirken, also politische Werbung sponsorn, herausgeben, vermitteln, auf ihrer Online-Plattform veröffentlichen oder entsprechende Werbedienstleistungen anbieten.

Die TTPW-VO richtet sich aber nicht an konkrete Adressaten, sondern stellt auf den Begriff der politischen Werbung ab. Sie gilt für politische Werbung, wenn sie in der Europäischen Union verbreitet, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlich wird oder sich an Unionsbürger richtet. Von entscheidender Bedeutung ist also was „politische Werbung“ ist. Dazu informieren wir Sie in den nächsten Abschnitten.

Adressat der Verordnung sind alle, die an der Wertschöpfungskette politischer Werbung beteiligt sind. Das sind neben Politikerinnen und Politikern, Parteien und anderen politischen Akteuren auch diejenigen, die an der Verbreitung politischer Werbung mitwirken, also politische Werbung sponsorn, herausgeben, vermitteln, auf ihrer Online-Plattform veröffentlichen oder entsprechende Werbedienstleistungen anbieten.

Die TTPW-VO richtet sich aber nicht an konkrete Adressaten, sondern stellt auf den Begriff der politischen Werbung ab. Sie gilt für politische Werbung, wenn sie in der Europäischen Union verbreitet, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlich wird oder sich an Unionsbürger richtet. Von entscheidender Bedeutung ist also was „politische Werbung“ ist. Dazu informieren wir Sie in den nächsten Abschnitten.

Was gilt als politische Werbung?

Als politische Werbung gilt gemäß Artikel 3 Nummer 2 TTPW-VO die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten bzw. als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt, sofern dies durch oder für eine politische Akteurin oder einen politischen Akteur bzw. in deren oder dessen Namen geschieht oder dazu geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl bzw. eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- bzw. Regulierungsprozess zu beeinflussen.

Als politische Werbung gilt gemäß Artikel 3 Nummer 2 TTPW-VO die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten bzw. als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt, sofern dies durch oder für eine politische Akteurin oder einen politischen Akteur bzw. in deren oder dessen Namen geschieht oder dazu geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl bzw. eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- bzw. Regulierungsprozess zu beeinflussen.

Was gilt nicht als politische Werbung?

Politische Meinungsäußerungen von Privatpersonen gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 TTPW-VO nicht als politische Werbung. Ausgeschlossen sind gemäß Artikel 3 Nummer 2 TTPW-VO außerdem:

  1. Mitteilungen aus amtlichen Quellen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen bzw. Referenden, einschließlich der Bekanntgabe von Kandidaturen bzw. Referendumsvorlagen oder die Förderung der Teilnahme an Wahlen bzw. Referenden beziehen.
  2. Öffentliche Kommunikation, mit der die Öffentlichkeit durch, für oder im Namen einer Behörde eines Mitgliedstaats bzw. der Europäischen Union, einschließlich der Mitglieder der Regierung eines Mitgliedstaats, offiziell informiert werden soll, sofern sie nicht geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl bzw. eines Referendums, das Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- bzw. Regulierungsprozess zu beeinflussen.
  3. Die Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten in bestimmten öffentlichen Räumen bzw. Medien, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und unentgeltlich unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt.

Politische Meinungsäußerungen von Privatpersonen gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 TTPW-VO nicht als politische Werbung. Ausgeschlossen sind gemäß Artikel 3 Nummer 2 TTPW-VO außerdem:

  1. Mitteilungen aus amtlichen Quellen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen bzw. Referenden, einschließlich der Bekanntgabe von Kandidaturen bzw. Referendumsvorlagen oder die Förderung der Teilnahme an Wahlen bzw. Referenden beziehen.
  2. Öffentliche Kommunikation, mit der die Öffentlichkeit durch, für oder im Namen einer Behörde eines Mitgliedstaats bzw. der Europäischen Union, einschließlich der Mitglieder der Regierung eines Mitgliedstaats, offiziell informiert werden soll, sofern sie nicht geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl bzw. eines Referendums, das Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- bzw. Regulierungsprozess zu beeinflussen.
  3. Die Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten in bestimmten öffentlichen Räumen bzw. Medien, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und unentgeltlich unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt.

Wo gilt die TTPW-VO?

Jede politische Werbung auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ist von der Verordnung betroffen. Der räumliche Anwendungsbereich ist gemäß Artikel 2 Absatz 1 TTPW-VO eröffnet, wenn die politische Werbung innerhalb der Europäischen Union bzw. in einem oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlicht und verbreitet wird oder sich an Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union richtet. Die Verordnung gilt unabhängig von den verwendeten Mitteln und unabhängig vom Ort der Niederlassung der Anbieterinnen und Anbieter politischer Werbedienstleistungen bzw. des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Sponsorinnen und Sponsoren.

Jede politische Werbung auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ist von der Verordnung betroffen. Der räumliche Anwendungsbereich ist gemäß Artikel 2 Absatz 1 TTPW-VO eröffnet, wenn die politische Werbung innerhalb der Europäischen Union bzw. in einem oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlicht und verbreitet wird oder sich an Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union richtet. Die Verordnung gilt unabhängig von den verwendeten Mitteln und unabhängig vom Ort der Niederlassung der Anbieterinnen und Anbieter politischer Werbedienstleistungen bzw. des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Sponsorinnen und Sponsoren.

Was hat die TTPW-VO mit Datenschutz zu tun?

Die TTPW-VO macht unter anderem Vorgaben für politische Werbung im Internet mittels sogenannter Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren. Diese Verfahren basieren auf der Verarbeitung personenbezogener Daten. Deswegen sind bei solchen Verfahren auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Die TTPW-VO sieht in Artikel 18 und 19 spezielle Regeln für sogenannte Verantwortliche vor, wenn sie Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren für die Verbreitung politischer Werbung im Internet nutzen. In den nächsten Abschnitten informieren wir Sie über diese speziellen Regeln. 

Allgemein sind bei Verarbeitungen personenbezogener Daten insbesondere die Vorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu berücksichtigen. Zu den allgemeinen Pflichten nach der DS-GVO gehören beispielsweise die Pflicht, betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren (Artikel 13, 14 DS-GVO) und ihnen die Geltendmachung ihrer Betroffenenrechte (Artikel 15-21 DS-GVO) zu erleichtern. Außerdem haben Verantwortliche die Pflicht, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen (Artikel 30 DS-GVO), und die Pflicht, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen (Artikel 32 DS-GVO). Weitere Informationen zu den Pflichten von Verantwortlichen nach der DS-GVO finden Sie in der Rubrik Datenschutz auf unserer Internetseite.

Die TTPW-VO macht unter anderem Vorgaben für politische Werbung im Internet mittels sogenannter Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren. Diese Verfahren basieren auf der Verarbeitung personenbezogener Daten. Deswegen sind bei solchen Verfahren auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Die TTPW-VO sieht in Artikel 18 und 19 spezielle Regeln für sogenannte Verantwortliche vor, wenn sie Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren für die Verbreitung politischer Werbung im Internet nutzen. In den nächsten Abschnitten informieren wir Sie über diese speziellen Regeln. 

Allgemein sind bei Verarbeitungen personenbezogener Daten insbesondere die Vorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu berücksichtigen. Zu den allgemeinen Pflichten nach der DS-GVO gehören beispielsweise die Pflicht, betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren (Artikel 13, 14 DS-GVO) und ihnen die Geltendmachung ihrer Betroffenenrechte (Artikel 15-21 DS-GVO) zu erleichtern. Außerdem haben Verantwortliche die Pflicht, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen (Artikel 30 DS-GVO), und die Pflicht, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen (Artikel 32 DS-GVO). Weitere Informationen zu den Pflichten von Verantwortlichen nach der DS-GVO finden Sie in der Rubrik Datenschutz auf unserer Internetseite.

Welche Verbote und Vorgaben gelten für personalisierte politische Werbung mittels Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren?

Die Vorschrift des Artikel 18 Absatz 1 TTPW-VO erlaubt den Einsatz personenbezogener Daten für gezielt ausgespielte politische Online-Werbung nur unter strengen Voraussetzungen. Zulässig ist dies ausschließlich, wenn die Daten von der betroffenen Person selbst bereitgestellt wurden, die Person eine ausdrückliche und gesonderte Einwilligung in deren Verarbeitung zu Zwecken der politischen Werbung erteilt hat und keine Verfahren des Profilings unter Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Einsatz kommen. Bei Letzteren handelt es sich beispielsweise um Gesundheitsdaten oder Angaben zu politischen Meinungen und weltanschaulichen Überzeugungen.

Verantwortliche sind nach Artikel 18 Absatz 4 TTPW-VO zudem verpflichtet, Do-Not-Track-Signale zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass betroffenen Personen eine gleichwertige Möglichkeit zur Nutzung des betreffenden Online-Dienstes eröffnet wird, ohne dass sie politischer Werbung ausgesetzt sind.

Ausnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 3 TTPW-VO für Mitteilungen von politischen Parteien, Stiftungen, Verbänden oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese an Mitglieder oder ehemalige Mitglieder gerichtet sind oder auf Abonnementdaten beruhen.

Die Vorschrift des Artikel 18 Absatz 1 TTPW-VO erlaubt den Einsatz personenbezogener Daten für gezielt ausgespielte politische Online-Werbung nur unter strengen Voraussetzungen. Zulässig ist dies ausschließlich, wenn die Daten von der betroffenen Person selbst bereitgestellt wurden, die Person eine ausdrückliche und gesonderte Einwilligung in deren Verarbeitung zu Zwecken der politischen Werbung erteilt hat und keine Verfahren des Profilings unter Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Einsatz kommen. Bei Letzteren handelt es sich beispielsweise um Gesundheitsdaten oder Angaben zu politischen Meinungen und weltanschaulichen Überzeugungen.

Verantwortliche sind nach Artikel 18 Absatz 4 TTPW-VO zudem verpflichtet, Do-Not-Track-Signale zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass betroffenen Personen eine gleichwertige Möglichkeit zur Nutzung des betreffenden Online-Dienstes eröffnet wird, ohne dass sie politischer Werbung ausgesetzt sind.

Ausnahmen gelten gemäß Artikel 18 Absatz 3 TTPW-VO für Mitteilungen von politischen Parteien, Stiftungen, Verbänden oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese an Mitglieder oder ehemalige Mitglieder gerichtet sind oder auf Abonnementdaten beruhen.

Was ist Targeting?

In den Internetwerbenetzwerken und durch die großen Onlineplattformen werden u. a. mittels Trackingtechnologien personenbezogene Daten erhoben, ausgewertet und bestimmten Interessenkategorien zugeordnet. Dadurch entstehen umfangreiche Interessens- und Verhaltensprofile, die es den Werbenden ermöglichen, auf Websites, Onlineplattformen oder über Social-Media-Kanäle mithilfe von Targetingverfahren maßgeschneiderte Inhalte an ausgewählte Adressatinnen und Adressaten auszuspielen. Diese sollen dadurch so effektiv wie möglich mit der Werbung erreicht werden, d. h. die Technologien sind dahingehend optimiert, die Adressatinnen und Adressaten so zu beeinflussen, wie von den Werbenden gewünscht.

In den Internetwerbenetzwerken und durch die großen Onlineplattformen werden u. a. mittels Trackingtechnologien personenbezogene Daten erhoben, ausgewertet und bestimmten Interessenkategorien zugeordnet. Dadurch entstehen umfangreiche Interessens- und Verhaltensprofile, die es den Werbenden ermöglichen, auf Websites, Onlineplattformen oder über Social-Media-Kanäle mithilfe von Targetingverfahren maßgeschneiderte Inhalte an ausgewählte Adressatinnen und Adressaten auszuspielen. Diese sollen dadurch so effektiv wie möglich mit der Werbung erreicht werden, d. h. die Technologien sind dahingehend optimiert, die Adressatinnen und Adressaten so zu beeinflussen, wie von den Werbenden gewünscht.

Welche Informations- und Dokumentationspflichten gelten für Verantwortliche nach der TTPW-VO?

Die Verordnung sieht in Artikel 19 Absatz 1 TTPW-VO eine Reihe von Dokumentations- und Informationspflichten für Verantwortliche vor. Diese ergänzen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die die Verantwortlichen ebenfalls einhalten müssen (insbesondere Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 13, 14, 25 und 30 DS-GVO).

Gemäß der TTPW-VO müssen Verantwortliche unter anderem:

  • eine interne Regelung zum Einsatz von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet annehmen, umsetzen und öffentlich zugänglich machen,
  • Protokolle über den Einsatz dieser Verfahren führen,
  • den betroffenen Personen zusammen mit dem Hinweis, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, auch eine Reihe an Informationen zum Targeting zur Verfügung stellen - dazu zählen spezifische Gruppen von gezielt angesprochenen Empfängerinnen und Empfängern einschließlich zur Bestimmung der verwendeten Parameter, der verwendeten Kategorien personenbezogener Daten, der Ziele sowie Mechanismen und Logik des Targetings, des Einsatzes von Systemen der künstlichen Intelligenz, des Zeitraums der Verbreitung und der Zahl der Einzelpersonen sowie ein Link oder klarer Hinweis darauf, wo die o.g. interne Regelung leicht abgerufen werden kann ,
  • eine interne jährliche Risikobewertung vornehmen und deren Ergebnisse öffentlich verfügbar machen,
  • auf wirksame Mittel hinweisen, die betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Betroffenenrechte nach der DS-GVO unterstützen, einschließlich eines Links zu einer Schnittstelle, die die Ausübung dieser Rechte ermöglicht.

Die Verordnung sieht in Artikel 19 Absatz 1 TTPW-VO eine Reihe von Dokumentations- und Informationspflichten für Verantwortliche vor. Diese ergänzen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die die Verantwortlichen ebenfalls einhalten müssen (insbesondere Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 13, 14, 25 und 30 DS-GVO).

Gemäß der TTPW-VO müssen Verantwortliche unter anderem:

  • eine interne Regelung zum Einsatz von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet annehmen, umsetzen und öffentlich zugänglich machen,
  • Protokolle über den Einsatz dieser Verfahren führen,
  • den betroffenen Personen zusammen mit dem Hinweis, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, auch eine Reihe an Informationen zum Targeting zur Verfügung stellen - dazu zählen spezifische Gruppen von gezielt angesprochenen Empfängerinnen und Empfängern einschließlich zur Bestimmung der verwendeten Parameter, der verwendeten Kategorien personenbezogener Daten, der Ziele sowie Mechanismen und Logik des Targetings, des Einsatzes von Systemen der künstlichen Intelligenz, des Zeitraums der Verbreitung und der Zahl der Einzelpersonen sowie ein Link oder klarer Hinweis darauf, wo die o.g. interne Regelung leicht abgerufen werden kann ,
  • eine interne jährliche Risikobewertung vornehmen und deren Ergebnisse öffentlich verfügbar machen,
  • auf wirksame Mittel hinweisen, die betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Betroffenenrechte nach der DS-GVO unterstützen, einschließlich eines Links zu einer Schnittstelle, die die Ausübung dieser Rechte ermöglicht.

Welche Regeln gelten für politische Werbung an Minderjährige?

Die Verordnung verbietet den Einsatz von Targeting- bzw. Anzeigenschaltungsverfahren, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einer Person einhergehen, bei der der Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie das Wahlalter frühestens in einem Jahr erreicht (Artikel 18 Absatz 2 TTPW-VO).

Informationen zum jeweils geltenden Wahlalter finden Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters. Für Europa- und Kommunalwahlen ist man beispielsweise mit Vollendung des 16. Lebensjahres, also wenn man 16 Jahre alt ist, wahlberechtigt.

Die Verordnung verbietet den Einsatz von Targeting- bzw. Anzeigenschaltungsverfahren, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einer Person einhergehen, bei der der Verantwortliche mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie das Wahlalter frühestens in einem Jahr erreicht (Artikel 18 Absatz 2 TTPW-VO).

Informationen zum jeweils geltenden Wahlalter finden Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters. Für Europa- und Kommunalwahlen ist man beispielsweise mit Vollendung des 16. Lebensjahres, also wenn man 16 Jahre alt ist, wahlberechtigt.

Welche Ausnahmen gibt es von den Tracking-Vorgaben (Artikel 18 TTPW-VO)?

Nach Artikel 18 Absatz 3 TTPW-VO finden die Vorgaben des Artikel 18 TTPW-VO keine Anwendung auf Mitteilungen bestimmter politischer Akteure an ihre (ehemaligen) Mitglieder. Dies betrifft Mitteilungen politischer Parteien, Stiftungen, Verbände oder anderer gemeinnütziger Einrichtungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder. Erfasst sind außerdem Mitteilungen wie etwa Newsletter, die mit der politischen Tätigkeit dieser Einrichtungen in Verbindung stehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Mitteilungen ausschließlich auf Abonnementdaten stützen. Sie müssen daher streng auf Mitglieder, ehemalige Mitglieder oder Abonnentinnen und Abonnenten beschränkt sein. Zudem dürfen sie sich nur auf von den betroffenen Personen selbst bereitgestellte personenbezogene Daten beziehen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur zielgenauen Auswahl oder zu einer sonstigen weiteren Eingrenzung der Empfängerinnen und Empfänger und der versandten Nachrichten ist dagegen ausgeschlossen.

Nach Artikel 18 Absatz 3 TTPW-VO finden die Vorgaben des Artikel 18 TTPW-VO keine Anwendung auf Mitteilungen bestimmter politischer Akteure an ihre (ehemaligen) Mitglieder. Dies betrifft Mitteilungen politischer Parteien, Stiftungen, Verbände oder anderer gemeinnütziger Einrichtungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder. Erfasst sind außerdem Mitteilungen wie etwa Newsletter, die mit der politischen Tätigkeit dieser Einrichtungen in Verbindung stehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Mitteilungen ausschließlich auf Abonnementdaten stützen. Sie müssen daher streng auf Mitglieder, ehemalige Mitglieder oder Abonnentinnen und Abonnenten beschränkt sein. Zudem dürfen sie sich nur auf von den betroffenen Personen selbst bereitgestellte personenbezogene Daten beziehen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur zielgenauen Auswahl oder zu einer sonstigen weiteren Eingrenzung der Empfängerinnen und Empfänger und der versandten Nachrichten ist dagegen ausgeschlossen.

Wer ist zuständig für die Durchsetzung von Artikel 18 und 19 TTPW-VO und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es?

Die Datenschutzbehörden sind für die Aufsicht bei Datenverarbeitungen und Dokumentationspflichten bei Targeting und Anzeigenschaltung politischer Werbung über das Internet zuständig. Diese Pflichten sind in Artikel 18 und 19 der TTPW-VO geregelt.

Die Datenschutzbehörden sind für die Aufsicht bei Datenverarbeitungen und Dokumentationspflichten bei Targeting und Anzeigenschaltung politischer Werbung über das Internet zuständig. Diese Pflichten sind in Artikel 18 und 19 der TTPW-VO geregelt.

Meine Daten wurden unrechtmäßig verwendet. An wen kann ich mich mit einer Beschwerde wenden?

Sofern der Verantwortliche seinen Sitz in Brandenburg hat, können Sie sich mit einer Beschwerde an uns wenden. Dafür können Sie das allgemeine Beschwerdeformular auf unserer Internetseite nutzen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir als Datenschutzbehörde im Rahmen der TTPW-VO lediglich Artikel 18 und 19 TTPW-VO überprüfen, also Verpflichtungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen und Dokumentationspflichten bei Targeting- und Anzeigenschaltung politischer Werbung über das Internet. Politische Werbung im Internet ohne Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren und politische Werbung außerhalb des Internets (bspw. Wahlplakate) können wir daher nicht im Rahmen der TTPW-VO überprüfen.

Sofern der Verantwortliche seinen Sitz in Brandenburg hat, können Sie sich mit einer Beschwerde an uns wenden. Dafür können Sie das allgemeine Beschwerdeformular auf unserer Internetseite nutzen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir als Datenschutzbehörde im Rahmen der TTPW-VO lediglich Artikel 18 und 19 TTPW-VO überprüfen, also Verpflichtungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen und Dokumentationspflichten bei Targeting- und Anzeigenschaltung politischer Werbung über das Internet. Politische Werbung im Internet ohne Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren und politische Werbung außerhalb des Internets (bspw. Wahlplakate) können wir daher nicht im Rahmen der TTPW-VO überprüfen.

Wo finde ich weitere Informationen?

Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung veröffentlicht.

Weitere Informationen enthält auch eine Handreichung, die vom deutschen Digital Service Coordinator (DSC) in Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten und den Datenschutzbehörden erstellt wurde. Anhand fiktiver Beispiele wird über die Vorgaben der Verordnung und die jeweiligen behördlichen Zuständigkeiten in Deutschland informiert. Der DSC in der Bundesnetzagentur ist als zentrale Koordinierungs- und Aufsichtsstelle für die Durchsetzung des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland zuständig.

In Bezug auf die datenschutzrechtlich relevanten Aspekte erarbeiten die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden ebenfalls konkrete Empfehlungen zur Anwendung der Verordnung.

Bezüglich der weiteren Zuständigkeiten nach der TTPW-VO ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Denn die TTPW-VO selbst regelt nur die Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der Artikel 18 und 19 TTPW-VO (s. Frage: Wer ist zuständig für die Durchsetzung von Artikel 18 und 19 TTPW-VO und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es?). Für die restlichen Vorgaben sind die Zuständigkeiten in Deutschland noch nicht geregelt. Auf Bundesebene läuft gerade ein Gesetzgebungsverfahren, in dem die Zuständigkeiten auf Bundesebene geklärt werden sollen. Sie finden nähere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

Bitte berücksichtigen Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Vorgaben im Gesetzentwurf nicht zwingenderweise so in Kraft treten.

Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung veröffentlicht.

Weitere Informationen enthält auch eine Handreichung, die vom deutschen Digital Service Coordinator (DSC) in Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten und den Datenschutzbehörden erstellt wurde. Anhand fiktiver Beispiele wird über die Vorgaben der Verordnung und die jeweiligen behördlichen Zuständigkeiten in Deutschland informiert. Der DSC in der Bundesnetzagentur ist als zentrale Koordinierungs- und Aufsichtsstelle für die Durchsetzung des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland zuständig.

In Bezug auf die datenschutzrechtlich relevanten Aspekte erarbeiten die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden ebenfalls konkrete Empfehlungen zur Anwendung der Verordnung.

Bezüglich der weiteren Zuständigkeiten nach der TTPW-VO ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Denn die TTPW-VO selbst regelt nur die Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der Artikel 18 und 19 TTPW-VO (s. Frage: Wer ist zuständig für die Durchsetzung von Artikel 18 und 19 TTPW-VO und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es?). Für die restlichen Vorgaben sind die Zuständigkeiten in Deutschland noch nicht geregelt. Auf Bundesebene läuft gerade ein Gesetzgebungsverfahren, in dem die Zuständigkeiten auf Bundesebene geklärt werden sollen. Sie finden nähere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

Bitte berücksichtigen Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Vorgaben im Gesetzentwurf nicht zwingenderweise so in Kraft treten.

Typische Fälle, bei denen die Targeting-Vorgaben gelten:

  • Eine Partei schaltet eine Anzeige auf Social Media-Plattformen, um vor einer anstehenden Wahl politisch für sich zu werben. Dabei werden die von der Plattform bereitgestellten Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren eingesetzt, um die Werbung möglichst zielgenau auf potenzielle Wählerinnen und Wähler auszurichten und diese von einer Stimme für sich zu überzeugen.
  • Eine Werbeagentur schaltet im Auftrag eines Interessenverbands auf einer Streaming-Plattform einen Werbespot vor oder im Zusammenhang mit einem Video oder einem Podcast. Dabei werden Targetingverfahren basierend auf den Zuschauerinnen und Zuschauern und Hörerinnen und Hörern eingesetzt.
  • Eine Politikerin bzw. ein Politiker platziert eine politische Anzeige auf einer Nachrichtenseite unter Zuhilfenahme von Targetingverfahren. Dies kann entweder durch eine konkrete Einzelabrede mit dem Webseitenbetreiber passieren oder im Rahmen des Real-Time-Bidding-Verfahrens als Teil von Werbenetzwerken der AdTech-Branche, denen sich die Politikerin bzw. der Politiker angeschlossen hat.
  • Ein Interessenverband nutzt in seinem für die Allgemeinheit abonnierbaren E-Mail-Newsletter Targeting-Verfahren, durch die der Inhalt der Nachricht und der Empfängerkreis auf die einzelnen Empfängerinnen und Empfänger angepasst werden, um noch erfolgreicher politisch für sich zu werben.

Typische Fälle, bei denen die Targeting-Vorgaben gelten:

  • Eine Partei schaltet eine Anzeige auf Social Media-Plattformen, um vor einer anstehenden Wahl politisch für sich zu werben. Dabei werden die von der Plattform bereitgestellten Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren eingesetzt, um die Werbung möglichst zielgenau auf potenzielle Wählerinnen und Wähler auszurichten und diese von einer Stimme für sich zu überzeugen.
  • Eine Werbeagentur schaltet im Auftrag eines Interessenverbands auf einer Streaming-Plattform einen Werbespot vor oder im Zusammenhang mit einem Video oder einem Podcast. Dabei werden Targetingverfahren basierend auf den Zuschauerinnen und Zuschauern und Hörerinnen und Hörern eingesetzt.
  • Eine Politikerin bzw. ein Politiker platziert eine politische Anzeige auf einer Nachrichtenseite unter Zuhilfenahme von Targetingverfahren. Dies kann entweder durch eine konkrete Einzelabrede mit dem Webseitenbetreiber passieren oder im Rahmen des Real-Time-Bidding-Verfahrens als Teil von Werbenetzwerken der AdTech-Branche, denen sich die Politikerin bzw. der Politiker angeschlossen hat.
  • Ein Interessenverband nutzt in seinem für die Allgemeinheit abonnierbaren E-Mail-Newsletter Targeting-Verfahren, durch die der Inhalt der Nachricht und der Empfängerkreis auf die einzelnen Empfängerinnen und Empfänger angepasst werden, um noch erfolgreicher politisch für sich zu werben.