Auch wer einen Schadenersatz geltend macht, hat grundsätzlich einen Informationszugangsanspruch auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Die Kommission durfte den Zugang zu den Unterlagen aus einem kartellrechtlichen Verfahren
nicht pauschal ablehnen; die Ausnahmetatbestände der Verordnung sind eng auszulegen. So muss im Hinblick auf die Ausnahmen jedes Dokument einzeln bewertet werden. Auch können Kategorien von Dokumenten gebildet werden, sofern diese gleichartige Informationen enthalten. Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht die erfolgte Kategorisierung anhand von Dokumenttypen (z. B. Kronzeugendokumente, Auskunftsersuchen, Erwiderungen der Parteien etc.) als künstlich und nicht zweckmäßig. Von einer individuellen Prüfung der Dokumente kann nur abgesehen werden, wenn diese Dokumente offenkundig und in vollem Umfang unter eine Ausnahme vom Zugangsrecht fallen.