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Rechtsprechungsdatenbank

Europäischer Gerichtshof - C-204/09

Gericht
Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen
C-204/09
Datum
14.02.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)
Kurztext
Die Formulierung der Richtlinie "Gremien oder Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln", kann im Rahmen einer funktionellen Auslegung auf Ministerien angewandt werden, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren im eigentlichen Sinne - durch Gesetzesentwürfe oder Stellungnahmen - beteiligt sind. Ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, kann sich das beteiligte Ministerium nicht mehr auf diese Ausnahme berufen. Die in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden "gesetzlich vorgesehen" sein muss, kann als erfüllt angesehen werden, wenn es im nationalen Recht des Mitgliedstaats eine Regel gibt, die allgemein bestimmt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden einen Grund für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen, die bei diesen Behörden vorhanden sind, darstellt, sofern das nationale Recht den Begriff der Beratungen klar bestimmt, was von den nationalen Gerichten zu prüfen ist. Eine Behörde, die sich für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen auf die Vertraulichkeit ihrer Beratungen berufen will, hat die vorliegenden Interessen in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Interessenabwägung, Schutz besonderer Verfahren, Begriffsbestimmung
Download
C-204/09 - 14.02.2012
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang