Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Europäischer Gerichtshof - C-174/98 P und C-189/98 P

Gericht
Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen
C-174/98 P und C-189/98 P
Datum
11.01.2000
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten
Kurztext
Soweit es sich bei Dokumenten, die die Kommission den einzelstaatlichen Gerichten übermittelt, um bereits vorhandene Schriftstücke oder um Verweise auf vorhandene Informationen handelt oder soweit die Kommission nur eine allgemeine, vom einzelnen Verfahren unabhängige Stellungnahme abgibt, muss die Kommission im Einzelfall prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des Beschlusses 94/90 erfüllt sind. Wird sie wie ein Gutachter beratend für das nationale Gericht tätig, darf die Kommission die Informationen hingegen nur herausgeben, wenn dies nicht gegen das nationale Recht verstößt. Im Zweifelsfall hat sie das nationale Gericht zu konsultieren. Der Gerichtshof hebt damit das Urteil der Vorinstanz auf, in dem die pauschale Ablehnung der Herausgabe sämtlicher in Rede stehender Dokumente noch bestätigt wurde.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Schutz besonderer Verfahren
Download
C-174/98 P und C-189/98 P - 11.01.2000 (nicht barrierefrei)
Quelle
Gerichtshof der Europäischen Union (Curia)
Verfahrensgang