Der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entfällt nicht deshalb, weil bereits eine Veröffentlichung des Ergebnisses einer Kontrolle nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch stattgefunden hat, denn mit der Fortsetzung der Veröffentlichung wird deren Prangerwirkung perpetuiert und vertieft. Die den Eingriff in Grundrechte des Betroffenen rechtfertigende Befugnisnorm des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zur Veröffentlichung von Informationen begegnet erheblichen Bedenken im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Unions- und Verfassungsrecht. Der Senat hat Zweifel, dass die Befugnisnorm dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt, da weder die Dauer der Veröffentlichung, noch eine Hinweispflicht der Behörde und eine Abwägung widerstreitender Interessen geregelt sind.