Ein Gaststättenbetreiber begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Entfernung und Unterlassung einer bereits erfolgten Veröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Internet. Das Gericht untersagt die Veröffentlichung. Ein Anordnungsgrund besteht auch wenn die Veröffentlichung bereits erfolgt ist, da die Folgen und der Schaden der Internetveröffentlichung auch im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig gemacht werden können. Der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs legt nahe, dass es nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt, nicht zu allgemeinen Warnungen. Das Gericht geht davon aus, dass nach dem Gesetz keine (zwingende) Pflicht der Behörde zur Veröffentlichung genereller Verstöße gegen hygienische Anforderungen besteht.