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Verwaltungsgericht Potsdam - 9 L 363/11
- Gericht
- Verwaltungsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 9 L 363/11
- Datum
- 29.06.2011
- Art der Entscheidung
- Beschluss
- Rechtsgrundlage
- Sonstige
- Kurztext
- Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung der Akteneinsicht die Hauptsache vorweg, setzt dies voraus, dass die Regelung notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen lagen in dem strittigen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest.
- Schlagwort
- Prozessuales
- Download
- 9 L 363/11 - 29.06.2011 (nicht barrierefrei)
- Verfahrensgang