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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Potsdam - 9 L 363/11

Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Aktenzeichen
9 L 363/11
Datum
29.06.2011
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Sonstige
Kurztext
Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung der Akteneinsicht die Hauptsache vorweg, setzt dies voraus, dass die Regelung notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen lagen in dem strittigen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest.
Schlagwort
Prozessuales
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9 L 363/11 - 29.06.2011 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang