In Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder Berlin oder Brandenburg begehrt, ist pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (5.000 Euro) auszugehen. Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung unbeachtlich ist. Deshalb kommt es auf die wirtschaftliche Bedeutung, die der Informationszugang für die Antragstellerin hat, ebenso wenig an wie auf die Höhe der im Rahmen des Verfahrens tatsächlich angefallenen Kosten. Die Streitwertfestsetzung durch die Erstinstanz wird damit bestätigt.