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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Regensburg - 9 K 14.488

Gericht
Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen
9 K 14.488
Datum
04.11.2014
Art der Entscheidung
Gerichtsbescheid
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Verwaltungsgericht hebt den Widerspruchsbescheid eines Jobcenters, das die Herausgabe einer Diensttelefonliste seiner Mitarbeiter verweigert hatte, auf und verpflichtet den Kläger per Gerichtsbescheid, den Zugang zu gewähren. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht zu erkennen; ein denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen berührt keine schützenswerten Interessen der Mitarbeiter. Auch im Fall der Bekanntgabe der Nummern könnte etwa durch die Einrichtung automatischer Rufumleitungen die vom Jobcenter eingerichtete Bündelung der eingehenden Anrufe weiterhin verwirklicht werden. Da durch eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Daten durch das Jobcenter keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben werden (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008, 2 B 131/07), sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden. Die Rückausnahme, die das Informationsfreiheitsgesetz für personenbezogene Daten von "Bearbeitern" vorsieht, kommt hier außerdem zum Tragen. Das voraussetzungslose Informationsfreiheitsrecht verlangt zudem keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang. Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden.
Schlagwort
Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung, Sicherheitsaspekte, Begriffsbestimmung
Download
9 K 14.488 - 04.11.2014
Verfahrensgang