Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnt die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz ab. Er bestätigt deren Auffassung, dass die Rohfassung einer Studie zur Auswirkung von Lärm auf die Bevölkerung eine Umweltinformation darstellt, von einer privatrechtlich organisierten Stelle herauszugeben ist und Ablehnungsgründe des Hessischen Umweltinformationsgesetzes nicht vorliegen. Insbesondere geht der Verwaltungsgerichtshof auf die Argumentation der Beklagten zur Wissenschaftsfreiheit ein.