Ein Anspruch des Klägers in seiner Eigenschaft als Teil eines Organs der Industrie- und Handelskammer ergibt sich nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Dieses gewährt jeder natürlichen Person Zugang zu Informationen. Der Kläger geht aber nicht als natürliche Person vor, sondern macht von seiner Person unabhängige Rechte aus seiner organschaftlichen Rechtsstellung geltend. Allerdings stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Informationsanspruch aus der Stellung des Klägers als Mitglied der Vollversammlung folgt. Hierzu zieht das Gericht das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern heran. Die Beklagte wird verurteilt, Einsicht in den strittigen Bericht der Rechnungsprüfungsstelle zu gewähren.