Das Gericht erörterte ausführlich, weshalb das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein die Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts in diesem Fall nicht zur Auskunft verpflichtet. Bei einer Sparkasse sind grundsätzlich beide Tätigkeiten denkbar: Sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich. Welche Tätigkeit im Vordergrund steht, muss anhand des einzelnen Falles geprüft werden. Zugrunde zu legen ist ein materieller, funktionsbezogener Maßstab. Diese Betrachtungsweise führt hier dazu, dass die Sparkasse in diesem Fall wie ein privatrechtliches Kreditinstitut gehandelt hat, weil sie hier bei der Vergabe von Krediten an kleine und mittelständische Unternehmen wie ein Wettbewerbsunternehmen mit Gewinnstreben tätig war. Das Gericht ließ die Berufung zu, weil die Frage der Reichweite des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetz bezüglich öffentlich-rechtlich organisierter Sparkassen grundsätzliche Bedeutung hat.