Das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren ein und erklärt das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos. Die Beklagte war zuvor mit einer gerichtlichen Verfügung darauf hingewiesen worden, dass der Informationszugangsanspruch dem Grunde nach gegeben sein dürfte. Insbesondere ging aus diesen Hinweisen hervor, dass der Antrag von einer natürlichen Person gestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hatte diese als durch die nicht antragsberechtigte juristische Person in unzulässiger Weise vorgeschoben angesehen.