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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2190/04

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
8 A 2190/04
Datum
05.09.2006
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück; danach besteht kein Anspruch auf Ablichtungen der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission eines Kreistages. Als Rechtsgrundlage zieht das Oberverwaltungsgericht die Umweltinformationsrichtlinie heran, da das Umweltinformationsgesetz des Bundes in der Zwischenzeit novelliert wurde und nunmehr ausschließlich für Stellen des Bundes gilt, während ein Landesumweltinformationsgesetz noch nicht existiert. Das Gericht stellt fest, dass ein unmittelbarer Anspruch jedoch nicht greift, wenn für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, auf Grundlage eines Ausnahmetatbestands der Richtlinie den Anspruch auszuschließen. Dies ist bei den Regelungen der Richtlinie zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen der Fall. Die Kreisordnung sieht den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen der Kommission vor. Auch bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes stünde dem Informationszugang das Beratungsgeheimnis entgegen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Interessenabwägung, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
8 A 2190/04 - 05.09.2006 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang