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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1679/04

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
8 A 1679/04
Datum
09.11.2006
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Industrie- und Handelskammer (IHK). Durch die landesgesetzliche Einräumung eines eigenständigen Informationszugangsanspruchs wird der bundesweit einheitliche Vollzug des IHK-Gesetzes durch die Kammern nicht in Frage gestellt. Es besteht zudem kein Anlass, anzunehmen, dieses Gesetz könnte durch einen absichtsvollen Regelungsverzicht eine Sperrwirkung entfalten. Auch die Wahlordnung der IHK ist keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. Die Stellung des Klägers als Mitglied der Vollversammlung der IHK schränkt seine Antragsberechtigung als natürliche Person nicht ein.
Schlagwort
Antragsberechtigung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten
Download
8 A 1679/04 - 09.11.2006 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang