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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1642/05

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
8 A 1642/05
Datum
17.05.2006
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht ändert das Urteil der Vorinstanz. Es besteht ein Anspruch auf Zugang zu den Berichten des Rechnungsprüfungsamts über die Prüfung der Gebührenberechnung der Abfallwirtschaftsbetriebe einer Stadt. Auch die Tätigkeit des kommunalen Rechnungsprüfungsamts ist eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Die kommunalen Rechnungsprüfungsämter sind bei ihrer (originären) Aufgabenerfüllung auch nicht wie der Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter von den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Die Regelungen der Gemeindeordnung, nach denen der Jahresabschluss zu veröffentlichen ist und die Öffentlichkeit von Ratssitzungen ausgeschlossen werden kann, lassen die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes unberührt. Die Informationen stellen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar und der ggf. schutzwürdige Entscheidungsprozess ist abgeschlossen. Insbesondere können sie nicht als "protokollnahe Unterlagen" klassifiziert und damit dem entsprechenden Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes unterworfen werden.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
8 A 1642/05 - 17.05.2006 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang