Das Verwaltungsgericht weist die Klage auf Auskunft und Herausgabe von Einzeldaten im Zusammenhang mit der Erstellung des Mietspiegels für München 2017 ab. Das Gericht stellt fest, dass sich ein den Informationszugang ausschließendes Verbot aus dem jeweiligen Statistikgesetz oder aus der aufgrund des Statistikgesetzes erlassenen Satzung ergeben kann. Im Bereich der öffentlichen Statistik gilt ein strenger Gesetzesvorbehalt, sodass Statistikdaten nur nach Maßgabe der Gesetze weitergegeben oder veröffentlicht werden dürfen. Weiterhin betont das Gericht, dass ein Informationszugangsanspruch nur auf die Herausgabe vorhandener Informationen gerichtet sein kann und kein Anspruch auf die Beschaffung oder Zusammenstellung von Informationen besteht.