Auf die Berufung des Klägers ändert der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts München teilweise. Wer die einem Mietspiegel zugrundeliegenden Daten begehrt, um diesen in einem etwaigen Zivilprozess widerlegen zu können, hat ein berechtigtes Interesse an diesen Daten, das bei der Prüfung des Informationszugangs zu berücksichtigen ist. Informationen gelten auch dann als vorhanden, wenn sie erst identifiziert und zusammengestellt werden müssen, sodass sich die Behörde nicht mit Verweis hierauf ihrer Auskunftspflicht entziehen kann. Allerdings stellt das Statistikgeheimnis eine den Informationszugang ausschließende gesetzliche Geheimhaltungspflicht dar, sodass nur solche Einzelangaben herausgegeben werden dürfen, die keine personenbezogenen Daten darstellen, also keinen Rückschluss auf einzelne Befragte zulassen.