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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 30.15

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 30.15
Datum
31.01.2000
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
§ 1 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Um dies zu erreichen, wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Absatz 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung stellt für Ansprüche auf Zugang zu Informationen, die sich gegen den Bundesrechnungshof richten und dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit (den sogenannten Hofbereich) betreffen, eine vorrangige spezialgesetzliche Regelung im Sinne von § 1 Absatz 3 IFG dar.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Konkurrierende Rechtsvorschriften
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7 C 30.15 - 22.03.2018
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang