§ 1 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Um dies zu erreichen, wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Absatz 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung stellt für Ansprüche auf Zugang zu Informationen, die sich gegen den Bundesrechnungshof richten und dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit (den sogenannten Hofbereich) betreffen, eine vorrangige spezialgesetzliche Regelung im Sinne von § 1 Absatz 3 IFG dar.