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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 35.14

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 35.14
Datum
27.08.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der ein Vermerk des Ministeriums über die Konsequenzen aus einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofs nicht der entsprechenden vorrangigen, spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift der Bundeshaushaltsordnung unterfällt. Die Möglichkeit, aus den im Vermerk enthaltenen Schlussfolgerungen Rückschlüsse auf das Ergebnis der Prüfung des Bundesrechnungshofs zu ziehen, wird vom Schutzzweck dieser Vorschrift nicht erfasst. Kein Anspruch auf Informationszugang besteht hingegen in Bezug auf jene Aktenbestandteile des Ministeriums, die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs wiedergeben.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
Download
12 B 35.14 - 27.08.2015
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang