Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der ein Vermerk des Ministeriums über die Konsequenzen aus einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofs nicht der entsprechenden vorrangigen, spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift der Bundeshaushaltsordnung unterfällt. Die Möglichkeit, aus den im Vermerk enthaltenen Schlussfolgerungen Rückschlüsse auf das Ergebnis der Prüfung des Bundesrechnungshofs zu ziehen, wird vom Schutzzweck dieser Vorschrift nicht erfasst. Kein Anspruch auf Informationszugang besteht hingegen in Bezug auf jene Aktenbestandteile des Ministeriums, die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs wiedergeben.