Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision, die sich gegen die Erteilung einer Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) an den Beigeladenen richtet, zurück. Das Gericht bekräftigt, dass "jeder" einen Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen hat; eine Reduktion auf Verbraucher ist nicht veranlasst. Ein Antrag, der sich auf ein konkretes Unternehmen, einen konkreten Zeitraum bezieht und insoweit alle Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG begehrt, ist hinreichend bestimmt. Auskunftsbegehren sind nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie gestellt werden, um eine Kampagne gegen das betroffene Unternehmen zu unterstützen. "Nicht zulässige Abweichungen" müssen sich nicht auf ein konkretes Produkt beziehen. Sie bestehen bereits in jeder objektiven Nichtbeachtung einschlägiger Rechtsvorschriften; einer subjektiven Vorwerfbarkeit, ihrer förmlichen Feststellung oder Sanktionierung bedarf es nicht. An Rechtsverstößen können keine Geschäftsgeheimnisse bestehen. Das VIG ist verfassungsgemäß und nicht unionsrechtswidrig.