Das Bundesverwaltungsgericht weist die Berufung, die sich gegen die Erteilung einer Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) an den Beigeladenen richtet, zurück. Das Gericht stellt fest, dass "jeder", nicht nur ein Verbraucher einen Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen hat. Dritte können die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags nicht geltend machen; der Ausschlussgrund schützt alleine das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung. "Festgestellte nicht zulässige Abweichungen" müssen sich nicht auf bestimmte Produkte beziehen. Ausreichend für eine unzulässige Abweichung ist ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Sanktionierung ist nicht notwendig, ebenso wenig eine subjektive Vorwerfbarkeit der Abweichung. Die Feststellung der Abweichung muss nicht in einem Verwaltungsakt erfolgen. Erfasst sind auch bereits behobene Abweichungen; die Behörde muss die Richtigkeit der Auskunft nicht von sich aus prüfen. Festgestellte Rechtsverstöße begründen keine Geschäftsgeheimnisse. Das VIG ist verfassungs- und unionsrechtskonform.