Die Beschränkung des Informationszugangs wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen obliegt der Beurteilung der zuständigen Behörde und ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich damit zwar der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts an, verwies die Angelegenheit aber wegen eines Verfahrensfehlers zurück an das Oberverwaltungsgericht. In der Sache ging es um die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Angaben über Flugdaten amerikanischer Flugzeuge durch das Bundesverkehrsministerium, das mit der Gefährdung der guten Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika argumentierte.