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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 21.08

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 21.08
Datum
29.10.2009
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Auf die formale Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache kommt es nach § 3 Nr. 4 IFG nicht an. Ob der Kläger einen Anspruch auf Zugang zu dem Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts hat, hängt vielmehr davon ab, ob die materiellen Voraussetzungen für dessen Einstufung als Verschlusssache vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist die im Rahmen der Sprungrevision verhandelte Sache zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurück.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
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7 C 21.08 - 29.10.2009
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang