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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 20.15

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 20.15
Datum
20.10.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Ein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten einer Behörde besteht nicht. Ihm stehen sowohl der Schutz der öffentlichen Sicherheit als auch der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Zu der vom Informationsfreiheitsgesetz geschützten "öffentlichen Sicherheit" gehört auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung ist bereits dann zu bejahen, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Es erscheint plausibel, dass sowohl die schriftliche Erledigung von Verwaltungsvorgängen als auch Beratungsgespräche mit persönlich anwesenden Kunden durch Anrufe erheblich beeinträchtigt werden, da diese zu einer Störung der Konzentration und dadurch zu einer Verminderung von Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung führen.

Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15.
Schlagwort
Sicherheitsaspekte
Download
7 C 20.15 - 20.10.2016
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang