Ein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten einer Behörde besteht nicht. Ihm stehen sowohl der Schutz der öffentlichen Sicherheit als auch der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Zu der vom Informationsfreiheitsgesetz geschützten "öffentlichen Sicherheit" gehört auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung ist bereits dann zu bejahen, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Es erscheint plausibel, dass sowohl die schriftliche Erledigung von Verwaltungsvorgängen als auch Beratungsgespräche mit persönlich anwesenden Kunden durch Anrufe erheblich beeinträchtigt werden, da diese zu einer Störung der Konzentration und dadurch zu einer Verminderung von Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung führen.
Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15.