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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Köln - 13 K 498/14

Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Aktenzeichen
13 K 498/14
Datum
30.10.2014
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Mitarbeiter eines Jobcenters sind auch Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes; ihre Namen und Durchwahlnummern sind personenbezogene Daten. Soweit sie der Herausgabe einer Diensttelefonliste mit diesen Angaben nicht zugestimmt haben, ist die Einwilligungsvoraussetzung des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfüllt. Die auf Kommunikationsangaben zu den "Bearbeitern" bezogene Rückausnahme des Gesetzes kommt nicht zum Tragen, weil davon nur diejenigen Amtsträger umfasst sind, die mit einem konkreten Vorgang befasst sind. Der Informationszugangsanspruch ist somit an einen konkreten Vorgang zu binden. Auch eine Interessenabwägung kommt nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse verfolgt. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns.
Schlagwort
Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung
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13 K 498/14 - 30.10.2014
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang