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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 18.08

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 18.08
Datum
28.05.2009
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Sprungrevision). Die Zollbehörde muss Namen und Betriebsbezeichnungen der Empfänger von Agrarexportsubventionen sowie die Angaben zum jeweiligen Erstattungsbetrag offenlegen. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung fehlt, da die Offenlegung der Information nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Während die Vorinstanz noch davon ausging, dass es sich bei den Daten um Umweltinformationen handelt, lässt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dies offen, da sich der Anspruch ebenso unter Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes ergeben würde.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
7 C 18.08 - 28.05.2009 (nicht barrierefrei)
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang