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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 12.14

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 12.14
Datum
14.04.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsweiterverwendungsgesetz
Kurztext
Auch solche Informationen, die eine Behörde von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich macht, unterfallen der Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes, und zwar ohne dass daran ein individueller Informationszugangsanspruch auf der Grundlage beispielsweise eines Informationsfreiheitsgesetzes bestehen muss. Konkret geht es um Ausschreibungstexte für öffentliche Aufträge, die von der zuständigen Stelle über eine von Dritten betriebene Vergabeplattform im Internet veröffentlicht werden. Die Texte müssen im Ergebnis des Urteils allen Interessenten unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden.
Schlagwort
Allgemein zugängliche Quelle, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Veröffentlichung von Informationen, Begriffsbestimmung
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7 C 12.14 - 14.04.2016
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang