Die Tatsache, dass Ausschreibungstexte von einer Kommune über eine von Dritten betriebene Vergabeplattform veröffentlicht
werden, schränkt deren "Vorhandensein" bei der öffentlichen Stelle im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes und damit dessen Anwendbarkeit nicht ein. Ein Gleichbehandlungsanspruch lässt sich auf dieses Gesetz jedoch nicht stützen, da ein Zugangsanspruch an diesen Informationen nicht besteht: Ein eigenständiges Zugangsrecht eröffnet das Informationsweiterverwendungsgesetz nämlich nicht; in Baden-Württemberg besteht (noch) kein Informationsfreiheitsgesetz. Gleichwohl weist der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf das zu erwartende Informationsfreiheitsgesetz des Landes darauf hin, dass eine Weiterverwendung nicht stattfindet, wenn Informationen ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier im Rahmen des Vergaberechts) genutzt werden und die Beklagte nur von ihrem Recht Gebrauch macht, das Publikationsorgan auszuwählen. Für den Anspruch auf Gleichbehandlung ist die Entscheidung der Beklagten maßgeblich, die Weiterverwendung durch Dritte zu gestatten.