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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 B 43.12

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 B 43.12
Datum
27.05.2013
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Sonstige
Kurztext
Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Definition von Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes auseinander und bestätigt die Auslegung der Vorinstanzen. Die Gewährung eines Zugangsanspruchs nach dem IFG setzt voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die Informationen hat. Muss sich die informationspflichtige Stelle diesen Zugriff erst verschaffen, bedarf es einer Rechtsgrundlage, um gegenüber Behörden und Privaten, die im Besitz der Informationen sind, ein Herausgabeverlangen durchsetzen zu können. Wie im Archivrecht fehlt diese auch im Informationsfreiheitsgesetz. Die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Grundgesetz, die den Zugang zu aus allgemeine zugänglichen Quellen stammenden Informationen schützt, gibt keinen verfassungsunmittelbaren Zugang zu amtlichen Informationen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Begriffsbestimmung
Download
7 B 43.12 - 27.05.2013
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang