Das Oberverwaltungsgericht bestätigt vollumfänglich die erstinstanzliche Entscheidung. Das Bundesarchivgesetz geht dem Informationsfreiheitsgesetz vor, weil es denselben sachlichen Regelungsgegenstand - Zugang zu amtlichen Informationen - hat und einen Teilbereich abschließend erfasst. Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes entsteht durch Umwidmung von Unterlagen, die dem Bundesarchiv von den im Bundesarchivgesetz bezeichneten Stellen angeboten werden und vom Bundesarchiv endgültig übernommen worden sind. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt nur einen Anspruch auf Zugang zu tatsächlich bei der Behörde vorhandenen Informationen, jedoch keinen Beschaffungsanspruch.