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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 6 S 46.13

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
6 S 46.13
Datum
12.09.2013
Art der Entscheidung
Beschluss
Rechtsgrundlage
Sonstige
Kurztext
Ein Anspruch der Presse auf Auskunft gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Verwendung von Mitteln aus der Sachleistungspauschale von Abgeordneten besteht nicht. Soweit private oder öffentliche Interessen - hier das freie Abgeordnetenmandat - dem Auskunftsbegehren entgegenstehen können, kommt ein aus der im Grundgesetz garantierten Pressefreiheit abgeleiteter Auskunftsanspruch nicht in Betracht. Das Informationsfreiheitsgesetz, dessen Auskunftsrechte jedermann zustehen, schließt einen solchen Anspruch zudem aus, wenn die begehrten Informationen ein Mandatsverhältnis betreffen. Über diese Wertung des Gesetzgebers kann sich das Gericht nicht allein mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtlich normierte Bedeutung der Presse hinwegsetzen. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.
Schlagwort
Interessenabwägung, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
6 S 46.13 - 12.09.2013 (nicht barrierefrei)
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang