Das Verwaltungsgericht verneint ein Recht auf Informationszugang zu Akten des Kultusministeriums, die eine Religionsgemeinschaft bzw. Religionsgemeinde betreffen. Die Akten enthalten Informationen zum Haushalt bzw. zur wirtschaftlichen Tätigkeit derselben. Als Begründung für die Ablehnung führt das Verwaltungsgericht unter anderem ihre verfassungsmäßig garantierte Selbstbestimmungsrecht an. Die Religionsgemeinschaft bzw. Religionsgemeinde haben in einen Grundrechtseingriff nicht dadurch eingewilligt, dass sie sich freiwillig an das Kultusministerium gewandt haben.