Zwar bestätigt der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die Akten des Kultusministeriums über die wirtschaftliche Tätigkeit bzw. den Haushalt einer Religionsgemeinschaft nicht herauszugeben sind. Sie verwirft aber die Begründung des Verwaltungsgerichts, das sich auf das verfassungsmäßig garantierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft gestützt hatte. Hierfür fehlt ein Ausnahmetatbestand im Landesinformationsfreiheitsgesetz. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des Ausnahmetatbestands zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu schließen. Der Informationszugang darf somit nur gewährt werden, soweit die betroffene Religionsgemeinschaft einwilligt.