Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 6 C 12.14

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
6 C 12.14
Datum
25.03.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Sonstige
Kurztext
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. Letzteres hatte entschieden, dass dem Kläger eine Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Passagen eines privatrechtlichen Mietvertrags über den Flughafen Tempelhof mit dem Veranstalter einer Modemesse zusteht, die ausweislich einer Sperrerklärung weiterhin geheim gehalten werden. Die Entscheidung ergeht auf presserechtlicher Grundlage. Soweit in dem jedermann offen stehenden, aber grundrechtlich nicht fundierten Informationsfreiheitsrecht ein Vertraulichkeitsinteresse nicht eingreift, muss dies erst recht für den Auskunftsanspruch der Presse gelten. Umgekehrt besagt die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteresse im Informationsfreiheitsrecht nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung, Fiskalische Interessen
Download
6 C 12.14 - 25.03.2015
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang