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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgerichtshof Hessen - 6 A 1998/13

Gericht
Verwaltungsgerichtshof Hessen
Aktenzeichen
6 A 1998/13
Datum
30.07.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Anwendung des Bundestatistikgesetzes - und damit auch das Statistikgeheimnis - findet auf den in Rede stehenden Vorgang zu den Ergebnissen der für die Monopolkommission durchgeführten Vergleichsberechnungen Anwendung. Die Schutzwirkung tritt unter anderem deshalb ein, weil die zugekauften Datensätze aus privaten Beständen mit den eigenen amtlichen Unterlagen und Daten der Behörde zusammengeführt werden. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer Amtsgeheimnisse ist damit erfüllt. Das Urteil setzt sich im Zusammenhang mit dem Statistikgeheimnis auch mit der Bestimmung des Begriffs der "statistischen Einzeldaten" in Abgrenzung von dem "statistischen Ergebnis" auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof ändert das Urteil der ersten Instanz, die einen Zugangsanspruch noch bejaht hatte.
Schlagwort
Personenbezogene Daten, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Begriffsbestimmung
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6 A 1998/13 - 30.07.2015
Verfahrensgang