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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein - 6 A 198/01

Gericht
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen
6 A 198/01
Datum
01.01.1900
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Schleswig-Holstein)
Kurztext
Der Petitionsausschuss des Landtages Schleswig-Holstein ist keine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Landtag ist Verfassungsorgan, nicht Verwaltungsbehörde; gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt sind aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Sie fallen lediglich darunter, soweit sie Verwaltungsaufgaben wie z.B. Haushalts- und Personalangelegenheiten wahrnehmen. Der Petitionsausschuss erfüllt jedoch Aufgaben des Landtags im Rahmen seiner Kontrollfunktion. (Das Datum der Entscheidung ist unbekannt).
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung
Download
6 A 198/01 - 01.01.1900 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang
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