Gegenstand des Klageverfahrens war der Informationszugang zu einem Beschluss der Regulierungskammer für das Saarland, mit dem Erlösobergrenzen gegenüber der Verteilnetzbetreiberin festgelegt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei den begehrten Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen. Die Festlegung der Erlösobergrenzen weist keinen Umweltbezug auf. Zwar wirken sich die durch die Festlegung der Erlösobergrenzen gesteuerten Netzentgelte auch auf den Energiepreis aus. Insoweit ist aber keine umweltschützende Steuerungsfunktion beabsichtigt. Im Gegenteil ist nach dem System der Entgeltregulierung eine möglichst preisgünstige Energieversorgung beabsichtigt. Ein steigender Strompreis, der den Anreiz schaffen solle, weniger Strom zu verbrauchen, ist nicht das Ziel. Da der Antragsteller sein Begehren ausschließlich auf das Saarländische Umweltinformationsgesetzt gestützt hatte, es sich aber nicht um Umweltinformationen handelte, war der Beschluss nicht herauszugeben.