Im Rahmen der Sprungrevision hebt das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes auf. Im Wesentlichen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei einem Beschluss der Regulierungskammer für das Saarland, mit dem Erlösobergrenzen gegenüber der Verteilnetzbetreiberin festgelegt wurden, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt. Die Festlegung der Erlösobergrenzen im Rahmen der Anreizregulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist eine Maßnahme, die den Strompreis, den Stromverbrauch und die Stromproduktion beeinflusst. Dies wiederum wirkt sich mindestens wahrscheinlich auf den Zustand der Umweltbestandteile "Luft und Atmosphäre" aus. Das Bundesverwaltungsgericht stellt damit einmal mehr klar, dass der Begriff der Umweltinformation weit zu verstehen ist. Im Ergebnis verweist es die Sache zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück.