Informationen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung eines Zusammenhangs zwischen dem Kläger (einem eingetragenen Verein) und der Scientology-Organisation stehen, sind vom Informationsanspruch auf der Grundlage des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes nicht umfasst. Nachdem Gesetz besteht der Anspruch nicht für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres stehen. Dies schließt Informationen ein, die bei anderen Behörden liegen, aber eine innere Verbindung zur Aufgabenwahrnehmung der genannten Arbeitsgruppe aufweisen. Das Urteil enthält eine ausführliche Darlegung zur Vereinbarkeit dieses Ausnahmetatbestands mit höherrangigem Recht.