Das Verwaltungsgericht stellt im Rahmen eines Eilverfahrens fest, dass sich der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes auch auf lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen erstreckt. Diese Bestimmung, wonach das Gesetz auf „Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse)“ anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom Gesetzgeber – in Reaktion auf in der Öffentlichkeit diesbezüglich geäußerte Kritik – nachträglich ausdrücklich für die Einzelauskünfte vorgesehen, um Verzögerungen der Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener Unternehmen einzudämmen.