Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und sieht in den entsprechenden Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Es stellt den Unterschied zwischen einer von Amts wegen erfolgenden Information der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem antragsabhängigen Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz klar. Für die auf der letztgenannten Rechtsgrundlage vorgesehene Auskunft über die Abweichung von Rechtsvorschriften muss diese nicht durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die öffentliche Weitergabe einer auf diese Weise rechtmäßig erlangten Information stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.