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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgerichtshof Bayern - 5 BV 15.160

Gericht
Verwaltungsgerichtshof Bayern
Aktenzeichen
5 BV 15.160
Datum
05.08.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters. Das Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter kann sowohl deren Individualrechtsgüter (Gesundheit, Ehre) als auch die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährden. Beide Rechtsgüter sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst. Anders als die Vorinstanz geht der Verwaltungsgerichtshof nicht davon aus, dass ein erhöhter Aussonderungsaufwand der vom Gesetz nicht vorgesehenen Neuanfertigung der Liste gleichkommt.
Schlagwort
Aussonderungen, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung, Sicherheitsaspekte, Verwaltungsaufwand
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5 BV 15.160 - 05.08.2015
Verfahrensgang