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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Ansbach - 14 K 13.02149

Gericht
Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen
14 K 13.02149
Datum
14.11.2014
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung des Zugangs zu den Diensttelefonlisten mit den Durchwahlnummern der Behördenmitarbeiter. Das Verwaltungsgericht geht von einem hohen Verwaltungsaufwand zur Aussonderung der in den Listen vorhandenen Vornamen aus. Dadurch kommt das Begehren des Klägers einer vom Informationsfreiheitsgesetz nicht vorgesehenen Informationsbeschaffung gleich. Auch unter Schwärzung der Vornamen sind Mitarbeiter der Behörde jedoch Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, da der Begriff des "Bearbeiters", für den dies nicht gilt, an einen konkreten Verwaltungsvorgang anknüpft. Dem Informationszugang steht somit die Ausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten entgegen; im Ergebnis überwiegt das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter das Informationsinteresse des Klägers.
Schlagwort
Aussonderungen, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung
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14 K 13.02149 - 14.11.2014
Verfahrensgang