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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgerichtshof Bayern - 5 BV 07.2162

Gericht
Verwaltungsgerichtshof Bayern
Aktenzeichen
5 BV 07.2162
Datum
07.10.2008
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Die beantragte Offenlegung der Namen und Adressen sämtlicher bei einem Träger der Sozialversicherung versicherten Mitglieder ist geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes greift auch ein, wenn eine weitgehende Monopolstellung im Kernbereich des Versicherungsträgers besteht. Der Herausgabe der Mitgliederdaten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz entgegen. Außerdem bezweifelt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine derartige Adressensammlung die Vereinbarkeit der kommerziellen Interessen des Antragstellers mit den Transparenzzielen des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Informationsweiterverwendungsgesetz kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Frage.
Schlagwort
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Personenbezogene Daten, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
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5 BV 07.2162 - 07.10.2008
Verfahrensgang