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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht München - 17 K 06.3145

Gericht
Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen
17 K 06.3145
Datum
21.06.2007
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet einen Träger der Sozialversicherung nicht, Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherter natürlicher und juristischer Personen herauszugeben. Im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz der Offenlegung entgegen. Das Erfordernis der Anhörung von Gesellschaftsunternehmen und der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand rechtfertigen zudem den durch die Beklagte erfolgten Verweis auf allgemein zugängliche Quellen. Das Urteil enthält darüber hinaus Ausführungen zu der Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen der Informationserlangung mit der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar sind. Das Informationsweiterverwendungsgesetz scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da es selbst keinen Anspruch auf Informationszugang beinhaltet.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Allgemein zugängliche Quelle, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Verwaltungsaufwand
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17 K 06.3145 - 21.06.2007 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang